Bundesland

Tirol

Kurztitel

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 99/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30,

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

30.03.2017

Abkürzung

TMSG

Index

9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld, Rehabilitation

Text

Paragraph 30,

Bescheide, Erledigungen

  1. Absatz einsÜber Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. Ist dabei im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist in den Angelegenheiten nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera a und b ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages, ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
  2. Absatz 2Bescheide können befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen erlassen werden, soweit dies zur Erreichung des Zieles und zur Durchsetzung der Grundsätze der Mindestsicherung (Paragraph eins,) erforderlich ist.
  3. Absatz 3Ändert sich eine für die Bestimmung des Ausmaßes einer Leistung der Mindestsicherung maßgebliche Voraussetzung, so ist dieses neu zu bestimmen.
  4. Absatz 4Ist das Ausmaß einer Leistung der Mindestsicherung aufgrund der Erlassung einer Anpassungsverordnung nach Paragraph 9, Absatz 2, neu zu bestimmen, so ist ein Bescheid nur zu erlassen, wenn es der Mindestsicherungsbezieher ausdrücklich verlangt.

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000455

Dokumentnummer

LTI40030332