Absatz einsÜber Anträge auf Gewährung von Mindestsicherung ist schriftlich zu entscheiden. Ist dabei im Verwaltungsweg zu entscheiden, so ist in den Angelegenheiten nach Paragraph 27, Absatz 2, Litera a und b ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages, ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.