Pfleglinge Informationen über die ihnen zustehenden Rechte erhalten sowie ihr Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte und die Herstellung von Abschriften oder Ablichtungen davon ausüben können;
Tirol
Krankenanstaltengesetz, Tiroler
LGBl.Nr. 5 aus 1958, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 82/1995
LG
Paragraph 9 a
20.09.1995
20.03.2013
Tir KAG
9440 Krankenanstalt, Spital
Die Träger der Krankenanstalten haben unter Beachtung des Anstaltszweckes und des Leistungsangebotes sicherzustellen, daß
13.01.2011
18.12.2025
20000190
LTI40030016