Bundesland

Tirol

Kurztitel

Kinderbildungs- und Kinderbetreuungsgesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 48/2010

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.08.2016

Index

2650 Erzieher, Kindergärtnerinnen

Text

Paragraph 39

Entgelt für die Kinderbetreuung, sonstige Entgelte

  1. Absatz eins,Der Erhalter kann, ausgenommen im Rahmen der entgeltfreien Kindergartenjahre nach Paragraph 40,, zur Kostendeckung von den Eltern ein angemessenes Entgelt für die Kinderbetreuung verlangen.
  2. Absatz 2,In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen darf das Entgelt für die Kinderbetreuung höchstens kostendeckend sein. Es ist, jeweils getrennt für Wochenöffnungszeiten im Sinn des Paragraph 38 b, Absatz eins, Litera a, Ziffer eins und 2, tarifmäßig festzusetzen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Eltern zu ermäßigen oder in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen gänzlich nachzusehen.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann der Erhalter von den Eltern auch sonstige Entgelte, insbesondere für eine allfällige Verpflegung der Kinder und die Inanspruchnahme von Spezialangeboten, verlangen. In öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen dürfen diese Entgelte höchstens kostendeckend sein.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000439

Dokumentnummer

LTI40029307