Absatz einsDer Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Schluchtenführer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Schluchtenführerprüfung oder eine nach Paragraph 24, Absatz 5, oder nach Paragraph 24, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder eine nach Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins,, 2 oder 4 anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.