Bundesland

Tirol

Kurztitel

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2008

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25,

Inkrafttretensdatum

09.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

TBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

Paragraph 25,

Fortbildungsveranstaltungen

  1. Absatz einsDer Tiroler Bergsportführerverband hat zur Vermittlung des jeweils neuesten Standes der für die Tätigkeit der Schluchtenführer erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Bedarf Fortbildungsveranstaltungen durchzuführen. Zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist berechtigt, wer die Schluchtenführerprüfung oder eine nach Paragraph 24, Absatz 5, oder nach Paragraph 24, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 6, als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt oder eine nach Paragraph 22, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins,, 2 oder 4 anerkannte Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
  2. Absatz 2Jeder Schluchtenführer ist verpflichtet, alle vier Jahre an einer Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Ist ein Schluchtenführer aus gesundheitlichen, beruflichen oder sonstigen triftigen Gründen an der Teilnahme an der betreffenden Fortbildungsveranstaltung verhindert, so hat er an der nächsten Fortbildungsveranstaltung teilzunehmen. Der Tiroler Bergsportführerverband hat die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung formlos zu bestätigen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag einer Person eine von einer Einrichtung eines anderen Landes oder Staates durchgeführte Fortbildungsveranstaltung nach Maßgabe der Gleichwertigkeit dieser Fortbildungsveranstaltung mit einer Fortbildungsveranstaltung nach Absatz eins, mit schriftlichem Bescheid ganz oder teilweise anzuerkennen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40029005