Bundesland

Tirol

Kurztitel

Bergsportführergesetz -TBSFG, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 7/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 52/2008

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

09.07.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

TBSFG

Index

7051 Bergführer, Schiführer

Text

Paragraph 2,

Zulässigkeit der Ausübung von Bergsportführertätigkeiten

  1. Absatz einsBergsportführertätigkeiten dürfen, soweit in den Absatz 2 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, nur von Berg- und Schiführern, Berg- und Schiführeranwärtern, Bergwanderführern und Schluchtenführern nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Das Recht der Schischulinhaber zum Führen und Begleiten von Personen bei Schitouren im Rahmen des Betriebes der Schischule nach Paragraph 7, Absatz eins, Litera c, des Tiroler Schischulgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 15, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.
  3. Absatz 3In- und ausländische alpine Vereine dürfen Bergsportführertätigkeiten ausüben, wenn
    1. Litera a
      diese Tätigkeiten ausschließlich für Mitglieder und ausschließlich durch Mitglieder des betreffenden Vereines ausgeübt werden und
    2. Litera b
      weder den Mitgliedern, die diese Tätigkeiten ausüben, noch dem betreffenden Verein ein den Aufwand übersteigendes Entgelt zukommt.
  4. Absatz 4Unionsbürger und Staatsangehörige anderer Vertragsstaaten des EWR-Abkommens und der Schweiz sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer oder Schluchtenführer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt, wenn
    1. Litera a
      sie zur Ausübung eines entsprechenden Berufes in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, in der Schweiz oder in einem anderen Land rechtmäßig niedergelassen sind und
    2. Litera b
      der Beruf oder die Ausbildung für diesen Beruf in dem betreffenden Staat bzw. Land reglementiert im Sinn des Artikel 3, Absatz eins, Litera a, bzw. e der Richtlinie 2005/36/EG ist, oder sie andernfalls in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang einen entsprechenden Beruf im betreffenden Staat bzw. Land ausgeübt haben.
  5. Absatz 5Ob die Ausübung von Bergsportführertätigkeiten nur vorübergehend und gelegentlich erfolgt, richtet sich insbesondere nach der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität dieser Tätigkeiten.
  6. Absatz 6Staatsangehörige von anderen als den im Absatz 4, genannten Staaten sind auch ohne die Befugnis als Berg- und Schiführer, Bergwanderführer oder Schluchtenführer zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol berechtigt,
    1. Litera a
      wenn sie die Voraussetzungen nach Absatz 4, Litera a und b erfüllen,
    2. Litera b
      wenn sie ihre Gäste im betreffenden Staat aufgenommen haben und
    3. Litera c
      wenn Berg- und Schiführern, Bergwanderführern und Schluchtenführern im betreffenden Staat das gleiche Recht zukommt.
  7. Absatz 7Für die nach den Absatz 2 bis 6 zulässige Ausübung von Bergsportführertätigkeiten gilt Paragraph 8, Absatz 2,, 3 und 4 sinngemäß. Die nach den Absatz 2 bis 6 zur Ausübung von Bergsportführertätigkeiten in Tirol befugten Personen haben bei der Ausübung einer solchen Tätigkeit einen entsprechenden Ausweis, aus dem ihre Befugnis hervorgeht, mitzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2020

Gesetzesnummer

10000261

Dokumentnummer

LTI40028982