Bundesland

Tirol

Kurztitel

Flurverfassungslandesgesetz 1996 - TFLG 1996, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 74/1996

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 46,

Inkrafttretensdatum

29.11.1996

Abkürzung

TFLG 1996

Index

6650 Flurverfassung

Text

Paragraph 46,

Bewertung der Grundstücke, Ausgleichungen, Forderungsrechte, Grunddienstbarkeiten, Gegenleistungen

  1. Absatz einsDie Bewertung der Grundstücke hat sinngemäß nach den Bestimmungen der Paragraphen 13,, 14, 15, 21 und 31 Ziffer 6, zu erfolgen.
  2. Absatz 2Ziffernmäßig bestimmte Forderungen, die auf dem der Hauptteilung unterzogenen Grundstück versichert sind, sind auf die den einzelnen Parteien zuzuweisenden Teile nach dem Verhältnis ihres Wertes aufzuteilen. Finden die aufgeteilten Forderungen nicht innerhalb der ersten zwei Drittel des bezüglichen Teiles ihre vollständige Deckung, so sind die nicht in dieser Art gedeckten Reste der Teilforderungen von den einzelnen Parteien zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann die Annahme einer angebotenen Zahlung nicht verweigern.
  3. Absatz 3Lautet eine auf dem der Teilung unterzogenenen Grundstück bücherlich versicherte Forderung auf keinen ziffernmäßig bestimmten Betrag, so hat die Agrarbehörde zur Feststellung eines solchen Betrages ein Übereinkommen zu versuchen und, je nachdem ein solches zustande kommt oder nicht, entweder nach den Bestimmungen des Absatz 2, vorzugehen oder die Forderung simultan auf alle Teile zu verweisen.
  4. Absatz 4Grunddienstbarkeiten, die infolge der Hauptteilung entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung aufzuheben, neue Grunddienstbarkeiten nur in dem für die zweckmäßige Benützung der Teile erforderlichen Ausmaß aufzuerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018

Gesetzesnummer

20000117

Dokumentnummer

LTI40028175