Bundesland

Tirol

Kurztitel

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/1998

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

08.05.2026

Index

4410 Feuerpolizei, Kehrordnung

Text

6. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brandbekämpfung

Paragraph 21

Löschwasser- und Löschmittelversorgung

  1. Absatz eins,Soweit Löschwasser nicht aus natürlichen Gewässern oder Druckwasserleitungen in ausreichender Menge zur Verfügung steht, hat die Gemeinde Wasserspeicher bzw. Stauanlagen in entsprechender Anzahl, Größe und Verteilung zu errichten, zu erhalten und jederzeit zugänglich zu halten. Weiters hat die Gemeinde bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen an geeigneten Stellen genormte Hydranten zu errichten und jederzeit einsatzbereit und zugänglich zu halten. In schwer erreichbaren Siedlungen sind bei den Hydranten ferner Druckschläuche mit Strahlrohren und Hydrantenschlüssel deutlich erkennbar bereitzuhalten.
  2. Absatz 2,Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Gemeinde, so hat der Eigentümer dieser Anlage die Errichtung und Erhaltung von Hydranten durch die Gemeinde ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde hat weiters dafür zu sorgen, dass die zur Brandbekämpfung sonst erforderlichen Löschmittel stets in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4,Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinne des Absatz eins, eine Stellungnahme des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2026

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LTI40025036