Bundesland

Tirol

Kurztitel

Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 111/1998 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 50/2008

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

09.07.2008

Außerkrafttretensdatum

13.04.2012

Index

4410 Feuerpolizei, Kehrordnung

Text

3. Abschnitt
Reinigung und Überprüfung von Feuerungsanlagen
und anderen Anlagen

Paragraph 8,

Rauchfangkehrer

  1. Absatz einsJede Gemeinde hat außer im Falle des Absatz 3, einen Rauchfangkehrer des Kehrgebietes (Paragraph 123, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,), das sich auf ihr Gebiet erstreckt, mit schriftlichem Bescheid mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz zu beauftragen. Dabei ist insbesondere auf die Entfernung und die Erreichbarkeit der reinigungspflichtigen Anlagen von der Betriebsstätte des Rauchfangkehrers aus Bedacht zu nehmen. Wenn dies insbesondere im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Rauchfangkehrerbetriebe oder der Vermeidung längerer oder unzweckmäßiger Anfahrtswege gelegen ist, kann die Gemeinde auch mehrere oder alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes jeweils für einen bestimmten Teil des Gemeindegebietes mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz beauftragen. Sie hat in dieser Weise vorzugehen, wenn anderenfalls insbesondere auf Grund einer Überlastung von Rauchfangkehrerbetrieben die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz nicht gewährleistet wäre.
  2. Absatz 2Die Beauftragung von Rauchfangkehrern nach Absatz eins, obliegt dem Gemeinderat. Die Beauftragung gilt jeweils für fünf Jahre. Sie verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, wenn innerhalb dieser Frist kein Beschluss über die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers gefasst wird.
  3. Absatz 3In Kehrgebieten mit nur einem Rauchfangkehrer obliegt diesem die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz.
  4. Absatz 4Erstrecken sich zwei oder mehrere Kehrgebiete auf das Gebiet einer Gemeinde, so gelten die Absatz eins,, 2 und 3 jeweils für jenen Teil des Gemeindegebietes, auf den sich das betreffende Kehrgebiet erstreckt.
  5. Absatz 5Der Eigentümer einer reinigungspflichtigen Anlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte ist berechtigt, durch Vertrag die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz einem anderen als dem von der Gemeinde nach Absatz eins, beauftragten Rauchfangkehrer zu übertragen. Dieser Rauchfangkehrer gilt für die Dauer der Übertragung hinsichtlich der reinigungspflichtigen Anlage anstelle des von der Gemeinde jeweils beauftragten Rauchfangkehrers als mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz beauftragt. Der vom Eigentümer der reinigungspflichtigen Anlage bzw. vom sonst hierüber Verfügungsberechtigten beauftragte Rauchfangkehrer hat den Beginn und das Ende der Übertragung unverzüglich der Gemeinde und dem von ihr beauftragten Rauchfangkehrer schriftlich mitzuteilen.
  6. Absatz 6Hat ein Rauchfangkehrer die Gewerbeausübung an einen Pächter übertragen, so obliegt diesem für die Dauer des Pachtverhältnisses die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz. Hat ein Rauchfangkehrer die Gewerbeausübung eingestellt oder lässt er sie ruhen, so obliegt dem nach Paragraph 122, Absatz 2, erster oder zweiter Satz der Gewerbeordnung 1994 berufenen Rauchfangkehrer die Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz.
  7. Absatz 7Vor der Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Absatz eins, sind alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes zu hören. Erstreckt sich das Kehrgebiet auf das Gebiet mehrerer Gemeinden, so sind überdies die übrigen Gemeinden des Kehrgebietes zu hören.
  8. Absatz 8Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Absatz eins, ist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen.
  9. Absatz 9Die Beauftragung eines Rauchfangkehrers nach Absatz eins, endet
    1. Litera a
      durch Zeitablauf im Falle der rechtzeitigen Beschlussfassung über die Beauftragung eines anderen Rauchfangkehrers;
    2. Litera b
      durch die Endigung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers.
  10. Absatz 10Im Falle des Absatz 9, Litera b, gelten die Absatz eins,, 2 und 3 sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Gemeinden des Kehrgebietes von der Endigung der Gewerbeberechtigung des Rauchfangkehrers unverzüglich zu verständigen. Die Gemeinde hat die neuerliche Beauftragung eines Rauchfangkehrers unverzüglich vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2020

Gesetzesnummer

20000173

Dokumentnummer

LTI40025023