Absatz einsJede Gemeinde hat außer im Falle des Absatz 3, einen Rauchfangkehrer des Kehrgebietes (Paragraph 123, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 42 aus 2008,), das sich auf ihr Gebiet erstreckt, mit schriftlichem Bescheid mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz zu beauftragen. Dabei ist insbesondere auf die Entfernung und die Erreichbarkeit der reinigungspflichtigen Anlagen von der Betriebsstätte des Rauchfangkehrers aus Bedacht zu nehmen. Wenn dies insbesondere im Interesse einer gleichmäßigen Auslastung der Rauchfangkehrerbetriebe oder der Vermeidung längerer oder unzweckmäßiger Anfahrtswege gelegen ist, kann die Gemeinde auch mehrere oder alle Rauchfangkehrer des Kehrgebietes jeweils für einen bestimmten Teil des Gemeindegebietes mit der Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz beauftragen. Sie hat in dieser Weise vorzugehen, wenn anderenfalls insbesondere auf Grund einer Überlastung von Rauchfangkehrerbetrieben die ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben des Rauchfangkehrers nach diesem Gesetz nicht gewährleistet wäre.