Bundesland

Tirol

Kurztitel

Wald- und Weideservitutengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 21/1952

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

01.07.1952

Text

Paragraph 36,

Wurde das beschädigte oder zerstörte Objekt ohne Inanspruchnahme des Servitutsrechtes wiederhergestellt, so besteht kein Anspruch, das verbaute oder durch harte Bauweise ersparte Holz für diesen Fall nachzufordern.