Bundesland

Tirol

Kurztitel

Wald- und Weideservitutengesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 21/1952 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 53/2007

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27,

Inkrafttretensdatum

05.09.2007

Index

6630 Alm, Weide

Text

Paragraph 27,

Ermittlung des Ablösungsbetrages

  1. Absatz einsWenn ein Übereinkommen der Parteien nicht zustande kommt, ist der Ablösungsbetrag nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen.
  2. Absatz 2Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, der den herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht. Bei der Festsetzung des Wertes des Nutzungsrechtes ist gegebenenfalls auf von der Ertragsfähigkeit abweichende wertbestimmende Kriterien angemessen Rücksicht zu nehmen.

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2023

Gesetzesnummer

20000116

Dokumentnummer

LTI40020924