Tirol
Landwirtschaftskammer- und Landarbeiterkammergesetz, Tiroler
LGBl.Nr. 72/2006
LG
Paragraph 27,
01.01.2007
6000 Landwirtschaftskammer
Die Landwirtschaftskammer kann, sofern nicht rechtliche Verpflichtungen entgegenstehen, für die an ihre Mitglieder erbrachten Dienstleistungen, insbesondere für Betriebs-, Förderungs- und Bauberatungen, die Erstellung von Bau-, Betriebs- und Waldwirtschaftsplänen, Liegenschaftsbewertungen und Schätzgutachten, Kostenbeiträge einheben. Bei der Vorschreibung ist die Höhe des Kostenbeitrages für jede einzelne Dienstleistung genau anzugeben.
21.08.2018
20000183
LTI40019596