Absatz einsDie Kammerumlage ist von den Mitgliedern nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, zu entrichten, sofern sie Eigentümer sind und für ihre wirtschaftlichen Einheiten ein Grundsteuermessbetrag besteht. Die Kammerumlage besteht aus einem Grundbetrag von 40,– Euro für jedes Mitglied und einem mit Beschluss der Vollversammlung festzusetzenden Hundertsatz (Hebesatz) des Grundsteuermessbetrages, der 1.500 v. H. nicht übersteigen darf. Der Hebesatz muss für alle Umlagepflichtigen gleich hoch sein. Der Grundbetrag darf mit Beschluss der Vollversammlung bis zum Dreifachen erhöht werden, soweit dies zur Deckung des Aufwandes der Landwirtschaftskammer erforderlich ist, wobei jedoch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Umlagepflichtigen Bedacht zu nehmen ist.