Bundesland

Tirol

Kurztitel

Gemeindeordnung 2001, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 36/2001

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

01.07.2001

Außerkrafttretensdatum

21.02.2012

Abkürzung

TGO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 34

Einberufung der Sitzungen

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister hat den Gemeinderat nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich einmal zu einer Sitzung einzuberufen. Er hat den Gemeinderat innerhalb einer Woche zu einer Sitzung einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung verlangt. Der Beginn einer solchen Sitzung ist auf einen Tag innerhalb von zwei Wochen nach dem Einlangen des Verlangens beim Gemeindeamt festzulegen.
  2. Absatz 2,Der Bürgermeister hat die Mitglieder des Gemeinderates rechtzeitig und schriftlich zu den Sitzungen einzuladen. Die Einladung hat den Ort, den Tag und die Uhrzeit des Sitzungsbeginnes sowie die Tagesordnung zu enthalten. Die Einladung ist rechtzeitig, wenn sie spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Sitzung beim Mitglied des Gemeinderates eingelangt ist. Die Einladung ist durch Boten oder die Post zuzustellen; nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel kann die Zustellung auch telegrafisch, fernschriftlich, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erfolgen.
  3. Absatz 3,Ist ein Mitglied des Gemeinderates wegen Befangenheit oder wegen des Vorliegens eines sonstigen wichtigen Grundes verhindert, an der Beratung und Beschlussfassung über bestimmte Tagesordnungspunkte oder an einer oder mehreren Sitzung(en) des Gemeinderates teilzunehmen, so hat es dies unter Angabe des Grundes unverzüglich dem Gemeindeamt bekannt zu geben. Der Bürgermeister hat daraufhin unverzüglich das Ersatzmitglied einzuberufen. Hiebei kann von den Erfordernissen nach Absatz 2, erster und dritter Satz insoweit abgegangen werden, als es zur rechtzeitigen Verständigung des Ersatzmitgliedes erforderlich ist.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000101

Dokumentnummer

LTI40016999