Tirol
Gemeindeordnung 2001, Tiroler
LGBl.Nr. 36/2001
LG
Paragraph 32
01.07.2001
TGO
1000 Gemeindeordnung
Die Ausschüsse sind, soweit ihnen vom Gemeinderat keine weitergehenden Aufgaben übertragen werden, zur Vorberatung und Antragstellung in den ihnen obliegenden Angelegenheiten berufen.
02.12.2025
20000101
LTI40016997