Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des § 2 lit. l sublit. aa Z 2, 3 und 4 TBSG 2003, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die therapeutischen Maßnahmen, die im Fall einer durch diese Stoffe hervorgerufenen Schädigung anzuwenden sind, die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;Arbeiten mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne des Paragraph 2, Litera l, Sub-Litera, a, a, Ziffer 2,, 3 und 4 TBSG 2003, soweit bekannt ist, dass diese Stoffe oder die therapeutischen Maßnahmen, die im Fall einer durch diese Stoffe hervorgerufenen Schädigung anzuwenden sind, die Gesundheit der werdenden Mutter oder des werdenden Kindes gefährden;