Absatz eins,In der Außenzone bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist:
- Litera ader Neubau von Gebäuden sowie der Zu- und Umbau von Gebäuden, sofern dadurch ihr äußeres Erscheinungsbild erheblich verändert wird oder die Ziele nach Paragraph 2, Absatz eins, berührt werden; davon ausgenommen sind Almgebäude;
- Litera bdie Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von baulichen Anlagen, soweit sie nicht unter Litera a, fallen;
- Litera cder Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen;
- Litera dGeländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; davon ausgenommen sind Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen zur Instandhaltung bestehender Straßen und Wege und die Räumung von Geschieben in Bächen und Runsen im wildbachtechnisch erforderlichen Ausmaß;
- Litera eder Abbau von Mineralien und Versteinerungen;
- Litera fdie Vornahme von Neuaufforstungen;
- Litera gjede erhebliche Lärmentwicklung;
- Litera hdas Kampieren außerhalb von Campingplätzen.