Kurztitel
Steiermärkisches Baugesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 59/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2026Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
Text
III. Abschnittrömisch drei. Abschnitt
§ 33Paragraph 33
Vereinfachtes Verfahren
(1)Absatz eins,Die Erteilung der Baubewilligung im vereinfachten Verfahren ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
(2)Absatz 2,Dem Antrag sind anzuschließen:
für Vorhaben nach § 20 Z 1, 1a, 2 lit. a bis d und Z 3 die Unterlagen gemäß § 22 und § 23 sowie zusätzlich der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat;für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer eins, eins a, 2, Litera a bis d und Ziffer 3, die Unterlagen gemäß Paragraph 22 und Paragraph 23, sowie zusätzlich der Nachweis der Zustimmung der an den Bauplatz angrenzenden Grundstückseigentümer sowie jener Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z. B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle) getrennt sind, wobei die Zustimmung durch Unterfertigung der Baupläne zu erfolgen hat;
für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. e bis g sowie lit. i bis l, Z 5 und Z 7für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera e bis g sowie Litera i bis l, Ziffer 5 und Ziffer 7
ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
die erforderlichen Grundrisse, Schnitte, Ansichten und Beschreibungen (zweifach),
der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen,
die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,
erforderlichenfalls der Nachweis nach § 22 Abs. 2 Z 3,erforderlichenfalls der Nachweis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3,,
die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landesstraßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen,
für Vorhaben nach § 20 Z 2 lit. hfür Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera h
die erforderlichen Grundrisse und Schnitte bezüglich des Heiz- und Lagerraumes sowie des Abgasfanges,
die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,
der Nachweis über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinn des Steiermärkischen Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2021;
für Vorhaben nach § 20 Z 5 zusätzlich die Unterlagen gemäß § 23 Abs. 1 Z 8 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz;für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 5, zusätzlich die Unterlagen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 8, betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz;
für Vorhaben nach § 20 Z 6 die Unterlagen gemäß § 32;für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 6, die Unterlagen gemäß Paragraph 32,;
für Vorhaben nach § 20 Z 4 und 4afür Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 4 und 4 a
ein Lageplan im Maßstab 1:1000 (zweifach),
die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist, oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002,
eine technische Beschreibung, bei Batteriespeichern mit Darlegung des Energieinhalts,
für Vorhaben nach § 20 Z 4 zusätzlich Angaben zum Schallleistungspegel.für Vorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 4, zusätzlich Angaben zum Schallleistungspegel.
(3)Absatz 3,Die Verfasser der Unterlagen haben das Vorliegen der Voraussetzungen für das vereinfachte Verfahren und überdies die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit den im Zeitpunkt des Bauansuchens geltenden baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zu bestätigen und sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen gegenüber der Baubehörde verantwortlich.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat nach Vorliegen der vollständigen und mängelfreien Unterlagen zu prüfen, ob
das Bauvorhaben den Vorgaben des örtlichen Entwicklungskonzeptes, des Flächenwidmungsplanes, des Bebauungsplanes oder festgelegten Bebauungsgrundlagen entspricht,
das Bauwerk in seiner gestalterischen Bedeutung dem Straßen-, Orts- und Landschaftsbild gerecht wird,
das Vorhaben in einem offenkundigen Widerspruch zu sonstigen baurechtlichen Vorschriften steht,
die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß § 26 eingehalten werden.die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte gemäß Paragraph 26, eingehalten werden.
(5)Absatz 5,Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Abs. 2 Z 1 vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des II. Abschnittes dieses Teiles (§§ 24 ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.Liegen nicht sämtliche Zustimmungserklärungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins, vor, hat die Behörde das Baubewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des römisch zwei. Abschnittes dieses Teiles (Paragraphen 24, ff) einzuleiten und den Bauwerber hievon zu verständigen.
(6)Absatz 6,Bauvorhaben nach § 20 Z 2 lit. i hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.Bauvorhaben nach Paragraph 20, Ziffer 2, Litera i, hat die Behörde durch Anschlag an der Amtstafel und zusätzlich im Internet mit dem Hinweis kundzumachen, dass Eigentümer jener Grundstücke, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, Gelegenheit haben, innerhalb einer bestimmten, vier Wochen nicht übersteigenden Frist zum Vorhaben Stellung zu nehmen (Anhörungsrecht). Vom Ergebnis des Baubewilligungsverfahrens sind die angehörten Grundeigentümer schriftlich zu informieren.
(7)Absatz 7,Im vereinfachten Verfahren ist nur der Bauwerber Partei.
(8)Absatz 8,Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des § 29 bescheidmäßig zu entscheiden. §§ 30 und 31 finden Anwendung.Die Behörde hat innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Vorlage der vollständigen Unterlagen nach Maßgabe des Paragraph 29, bescheidmäßig zu entscheiden. Paragraphen 30 und 31 finden Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001, LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 78/2003, LGBl. Nr. 49/2010, LGBl. Nr. 78/2012, LGBl. Nr. 29/2014, LGBl. Nr. 34/2015, LGBl. Nr. 117/2016, LGBl. Nr. 11/2020, LGBl. Nr. 91/2021, LGBl. Nr. 45/2022, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2001,, Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 117 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2022,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,