Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1999, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 b,

Inkrafttretensdatum

18.11.2025

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 9 b,

Fischerkartenform

  1. Absatz einsDie Fischerkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht dem Inhaber, der über einen E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Fischerkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesfischerkarte). Auf Verlangen kann dem Inhaber einer digitalen Fischerkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Fischerkarte ausgestellt werden. Die Fischerkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig.
  2. Absatz 2Die digitale Fischerkarte hat folgende Daten zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Landeswappen samt Schriftzug „Land Steiermark“,
    2. Ziffer 2
      Schriftzug „Landesfischerkarte“,
    3. Ziffer 3
      Lichtbild,
    4. Ziffer 4
      Fischerkartennummer,
    5. Ziffer 5
      allfällig zutreffender akademischer Grad,
    6. Ziffer 6
      Namen,
    7. Ziffer 7
      Geburtsdatum,
    8. Ziffer 8
      Ausstellungsdatum,
    9. Ziffer 9
      ausstellende Behörde,
    10. Ziffer 10
      Gültigkeit der Fischerkarte.
    Der physische Nachweis hat die Angaben gemäß Ziffer eins bis 9 zu enthalten.
  3. Absatz 3Der in Absatz eins, genannte Inhaber eines E-ID ist zum Zweck des Abrufs berechtigt, in dem gemäß Paragraph 22, Absatz 3, geführten Fischerkartenverzeichnis in die in Absatz 2, Ziffer 3 bis 10 genannten Daten seiner aktuellen Fischerkarte Einsicht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat den Behörden Formblätter für den physischen Nachweis (Absatz eins,) zur Verfügung zu stellen. Sie kann durch Verordnung nähere Vorschriften über Inhalt und Form des physischen Nachweises festlegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20000870

Dokumentnummer

LST40035348