Absatz einsDie Fischerkarte wird in digitaler Form ausgestellt. Sie steht dem Inhaber, der über einen E-ID (Paragraphen 4, ff E-GovG) verfügt, über die für die Anzeige der digitalen Fischerkarte zur Verfügung gestellten Applikation zum Abruf bereit und gilt für das ganze Land (Landesfischerkarte). Auf Verlangen kann dem Inhaber einer digitalen Fischerkarte ein physischer Nachweis für das Vorliegen einer abrufbaren digitalen Fischerkarte ausgestellt werden. Die Fischerkarte ist nur im Zusammenhang mit dem Nachweis der für das jeweilige Kalenderjahr erfolgten Einzahlung der Fischerkartenabgabe gültig.