Steiermark
Steiermärkisches Fischereigesetz 2000
Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1999, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,
LG
Paragraph 10 a,
18.11.2025
6550 Fischerei
Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr von der Behörde, in deren Amtsgebiet der Inhaber der Fischerkarte seinen Hauptwohnsitz hat, zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des Paragraph 10, eintritt oder bekannt wird. Sofern der Inhaber einer Fischerkarte keinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Fischerkarte ausgestellt hat. Wurde dem Inhaber ein physischer Nachweis (Paragraph 9 b,) ausgestellt, ist dieser unverzüglich der Behörde vorzulegen.
Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,
12.12.2025
12.12.2025
20000870
LST40035344