Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Fischereigesetz 2000

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1999, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 a,

Inkrafttretensdatum

18.11.2025

Index

6550 Fischerei

Text

Paragraph 10 a,

Entziehung der Fischerkarte

Die Fischerkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr von der Behörde, in deren Amtsgebiet der Inhaber der Fischerkarte seinen Hauptwohnsitz hat, zu entziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich des Inhabers einer der Ausschließungsgründe des Paragraph 10, eintritt oder bekannt wird. Sofern der Inhaber einer Fischerkarte keinen Hauptwohnsitz in der Steiermark hat, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, die die Fischerkarte ausgestellt hat. Wurde dem Inhaber ein physischer Nachweis (Paragraph 9 b,) ausgestellt, ist dieser unverzüglich der Behörde vorzulegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2025,

Im RIS seit

12.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2025

Gesetzesnummer

20000870

Dokumentnummer

LST40035344