Absatz eins,Ein Mitglied des Gemeinderates wird seines Mandates aus folgenden Gründen verlustig:
- Litera awenn es zur konstituierenden Sitzung des Gemeinderates nicht erscheint oder sich aus dieser vor Beendigung der Wahl des Bürgermeisters, des Stadtsenates sowie der Ausschüsse entfernt, ohne seine Abwesenheit oder seine vorzeitige Entfernung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 5, zu rechtfertigen;
- Litera bwenn es das vorgeschriebene Gelöbnis nicht ablegt;
- Litera cwenn seine Wahl für nichtig erklärt wird;
- Litera dwenn es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit zum Gemeinderat verliert oder ein Grund bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit gehindert hätte;
- Litera ewenn es die Ausübung seines Mandates trotz zweimaliger, mit dem Hinweis auf die Rechtsfolgen verbundener Aufforderung durch den Bürgermeister verweigert (Paragraph 47, Absatz 6,).