Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

15.07.2023

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 25

Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

  1. Absatz eins,Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Bauwerber,
    2. Ziffer 2
      der Grundeigentümer,
    3. Ziffer 3
      der Inhaber des Baurechtes,
    4. Ziffer 4
      die Verfasser der Projektunterlagen,
    5. Ziffer 5
      die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, bekannt geworden sind,
    6. Ziffer 6
      die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
  2. Absatz 2,Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.
  3. Absatz 3,Als Vorbereitung zur Bauverhandlung sind die Grundstücksgrenzen sowie die Lage von geplanten Neu- und Zubauten von Gebäuden zu kennzeichnen. Darauf ist in der Kundmachung hinzuweisen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40031038