Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

15.07.2023

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 13

Abstände

  1. Absatz eins,Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muß ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
  2. Absatz 2,Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand). Der genehmigte Grenzabstand gilt als eingehalten, wenn eine allfällige Abweichung innerhalb der Messtoleranz der Vermessungsverordnung in der zum Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung geltenden Fassung liegt.
  3. Absatz 3,Steht ein Gebäude an der Grundgrenze, so hat der Nachbar, soferne durch einen Bebauungsplan oder durch Bebauungsrichtlinien nichts anderes bestimmt ist oder Gründe des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegenstehen, die Wahlmöglichkeit, entweder an die Grundgrenze anzubauen oder den erforderlichen Gebäudeabstand einzuhalten. Weist das Gebäude an der Grenze Öffnungen (Fenster, Türen und dgl.) auf, so ist der erforderliche Gebäudeabstand einzuhalten.
  4. Absatz 4,Als Geschoße in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
    • Strichaufzählung
      die eine Mindestraumhöhe von 2,10 m aufweisen und
    • Strichaufzählung
      deren Außenwandfläche im Mittel mindestens 1,50 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
  5. Absatz 5,Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
    • Strichaufzählung
      Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;
    • Strichaufzählung
      Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
  6. Absatz 6,Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen. Eine Attika im Ausmaß von 1,5 m bleibt unberücksichtigt.
  7. Absatz 7,Für Gebäude auf demselben Bauplatz können auch geringere Gebäudeabstände zugelassen werden.
  8. Absatz 8,Die Behörde kann geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen und Nachbargebäuden zulassen
    • Strichaufzählung
      für Nebengebäude oder
    • Strichaufzählung
      wenn dies im Interesse des Ortsbildschutzes, der Altstadterhaltung, des Denkmalschutzes oder der Erhaltung einer baukulturell bemerkenswerten Bausubstanz (Ensemble) liegt;
    • Strichaufzählung
      für Außenaufzugsanlagen zur Personenbeförderung als Zubau zu bestehenden Gebäuden, wenn die überwiegende Anzahl der oberirdischen Geschoße oder Zwischenpodeste durch Haltestellen angefahren wird.
  9. Absatz 9,Der Gebäudeabstand hat, sofern ein geringerer Abstand als nach Absatz eins, zulässig ist, mindestens 2,0 m zu betragen.
  10. Absatz 10,Mit Zustimmung des Nachbarn können unabhängig von der Bebauungsweise Nebengebäude an der Grundgrenze zugelassen werden.
  11. Absatz 11,Befindet sich auf dem angrenzenden Grundstück ein Nebengebäude, so ist bei der Ermittlung des Abstandes nur der Grenzabstand einzuhalten.
  12. Absatz 12,Lässt der Verwendungszweck von baulichen Anlagen eine unzumutbare oder das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder Gesundheitsgefährdung der Nachbarn erwarten oder ist dies zum Schutz des Ortsbildes erforderlich, hat die Behörde größere Abstände vorzuschreiben. Zu den unzumutbaren oder das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zählen jedenfalls nicht Geräuscheinwirkungen von Kinderspielplätzen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen für Schulpflichtige oder ähnlichen Anlagen.
  13. Absatz 13,Die Absatz eins bis 11 gelten nicht für
    • Strichaufzählung
      Gebäude gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen;
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsobjekte, die der urkundlichen Ausübung eines Einforstungsrechtes nach dem Einforstungslandesgesetz dienen;
    • Strichaufzählung
      Almhütten und Almstallungen, die der bestimmungsgemäßen Nutzung nach dem Almschutzgesetz dienen;
    • Strichaufzählung
      Wirtschaftsobjekte der Stammsitzliegenschaften auf Privatgrundstücken innerhalb des Agrargemeinschaftsgebietes.
  14. Absatz 13 a,Die Absatz eins bis 11 gelten überdies nicht für Gebäude gegenüber öffentlichem Wassergut (Gewässerparzelle), sofern der Verwalter des öffentlichen Wassergutes zustimmt. Die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb eines Abstandes bis zu 3,0 m zur Grenze des öffentlichen Wassergutes ist nur mit Zustimmung des Verwalters des öffentlichen Wassergutes zulässig.
  15. Absatz 14,Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Absatz eins bis 12 bauphysikalische Maßnahmen (z. B. Wärmedämmmaßnahmen) durchgeführt werden. Bei nachträglichen Bebauungen von Nachbargrundstücken sind bei Ermittlung des Gebäudeabstandes (Absatz eins,) die bauphysikalischen Maßnahmen nicht zu berücksichtigen. Ein Überbauen der Nachbargrenze ist nur mit Zustimmung des Nachbarn zulässig.
  16. Absatz 15,Zusätzlich zu den vorstehenden Bestimmungen ist auch das sich aus brandschutztechnischen Gründen aus der Verordnung gemäß Paragraph 82, allfällig ergebende Erfordernis der Einhaltung größerer Mindestabstände zu beachten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023,

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40031033