Absatz eins,Den Feuerwehren obliegen folgende Aufgaben, insoweit als der dafür notwendige Ausrüstungs-, Mannschafts- und Ausbildungsstand gegeben ist:
- Ziffer einsMitwirkung bei der Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei im Rahmen der Paragraphen 4 und 5 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (StFGPG), Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012,
- Ziffer 2Mitwirkung bei der Abwehr überörtlicher Gefahren. Der Landesfeuerwehrverband und die Bereichsfeuerwehrverbände haben zu diesem Zweck Einsatzpläne zu erstellen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche und deren Aufgaben festzulegen.
- Ziffer 3Besorgung sonstiger Aufgaben, soweit sie bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen sind;
- Ziffer 4Auslandseinsätze nach Maßgabe des Paragraph 3 a,