Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2012, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2023,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

07.07.2023

Abkürzung

StFWG

Index

4400 Feuerwehr

Text

Paragraph 2

Aufgaben der Feuerwehren

  1. Absatz eins,Den Feuerwehren obliegen folgende Aufgaben, insoweit als der dafür notwendige Ausrüstungs-, Mannschafts- und Ausbildungsstand gegeben ist:
    1. Ziffer eins
      Mitwirkung bei der Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei im Rahmen der Paragraphen 4 und 5 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (StFGPG), Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2012,
    2. Ziffer 2
      Mitwirkung bei der Abwehr überörtlicher Gefahren. Der Landesfeuerwehrverband und die Bereichsfeuerwehrverbände haben zu diesem Zweck Einsatzpläne zu erstellen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche und deren Aufgaben festzulegen.
    3. Ziffer 3
      Besorgung sonstiger Aufgaben, soweit sie bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen sind;
    4. Ziffer 4
      Auslandseinsätze nach Maßgabe des Paragraph 3 a,
  2. Absatz 2,Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Ausbildung, Fortbildung und die Förderung der körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder;
    2. Ziffer 2
      die Durchführung von Übungen;
    3. Ziffer 3
      die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft;
    4. Ziffer 4
      die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften;
    5. Ziffer 5
      die zumutbare Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus steht es jeder Feuerwehr frei, technische und persönliche Hilfeleistungen zu erbringen, für die sie auf Grund ihrer Einrichtung und des Ausbildungsstandes ihrer Mitglieder geeignet ist.
  4. Absatz 4,Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Absatz eins und 3 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Absatz 2, sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.
  5. Absatz 5,Den Feuerwehrmitgliedern obliegt die Mitwirkung an der Aufgabenerfüllung der Feuerwehren.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2023,

Im RIS seit

20.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2026

Gesetzesnummer

20000048

Dokumentnummer

LST40030986