Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Gemeindebedienstetengesetz 1957 – GBG. 1957

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 1957,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1956

Abkürzung

GBG. 1957

Index

2400 Gemeindebedienstete

Text

Paragraph 10

Dienstgelöbnis

  1. Absatz eins,Der öffentlich-rechtliche Bedienstete hat bei Dienstantritt mit Handschlag dem Bürgermeister oder dessen Stellvertreter ein Dienstgelöbnis folgenden Inhaltes abzugeben:

    „Ich gelobe, daß ich die Bundesverfassung, die Landesverfassung und die sonstigen Bundes- und Landesgesetze sowie alle sonstigen Rechtsvorschriften unverbrüchlich beachten, meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen und meine ganze Kraft in den Dienst der Heimat und der Gemeinde stellen werde.“

  2. Absatz 2,Über die Angelobung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Der Tag der Ablegung des Gelöbnisses ist in den Standesausweis einzutragen. Die Niederschrift ist dem Personalakt anzuschließen.
  3. Absatz 3,Bei der Übernahme in das definitive Dienstverhältnis ist der öffentlich-rechtliche Bedienstete vom Bürgermeister oder seinem Stellvertreter an das Dienstgelöbnis zu erinnern.

Im RIS seit

25.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20001753

Dokumentnummer

LST40030519