Absatz eins,Der Wirkungsbereich der Kammern erstreckt sich auf folgende natürliche und juristische Personen (Kammerzugehörige):
- Litera adie Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, sowie die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener Grundstücke im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 166, zu entrichten ist, wenn diese Personen die Land- und Forstwirtschaft auf eigene Rechnung im Hauptberuf betreiben;
- Litera bwenn sie nicht schon unter Litera a, einzureihen sind, die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Grundsteuergesetzes 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 149, sowie die Eigentümer, Fruchtnießer und Pächter in Steiermark gelegener Grundstücke im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden und für die aus diesem Grunde die für land- und forstwirtschaftliche Betriebe vorgesehene Abgabe im Sinne des Bundesgesetzes vom 14. Juli 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 166, zu entrichten ist, sofern das Ausmaß des Betriebes oder Grundstückes mindestens 1 Hektar beträgt;
- Litera cFamilienangehörige der Kammerzugehörigen nach Litera a, oder b, sofern sie in deren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben hauptberuflich tätig sind und das 16. Lebensjahr vollendet haben; die hauptberufliche Tätigkeit wird durch den Präsenz- oder Zivildienst nicht berührt; ferner Personen, die einen Betrieb gemäß Litera a, oder b übertragen haben, und deren Ehegattinnen/Ehegatten sowie deren eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner, sofern diese im Zeitpunkt der Übergabe kammerzugehörig waren, und alle diese Personen ihren Hauptwohnsitz auf dem übertragenen Betrieb haben und die Betriebsnachfolgerin/der Betriebsnachfolger kammerzugehörig ist. Als Familienangehörige gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die Kinder und Kindeskinder, Schwiegertöchter und Schwiegersöhne, die Eltern und Großeltern; dies gilt weiters auch für eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner;
- Litera dland- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (Paragraph 3, Absatz 4,), die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in der Steiermark haben.