Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1999,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.11.1999

Außerkrafttretensdatum

31.08.2006

Index

5015 Allgemeinbildende Pflichtschulen

Text

Paragraph 2

Schuljahr

  1. Absatz eins,Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
  2. Absatz 2,Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien. Es besteht aus zwei Semestern.
  3. Absatz 3,Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens am 5. Juli und spätestens am 11. Juli liegt; sie enden mit dem Beginn des nächsten Schuljahres.
  4. Absatz 4,Das erste Semester beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Anfang der Semesterferien. Die Semesterferien beginnen am dritten Montag im Februar und dauern eine Woche. Das zweite Semester beginnt mit dem Montag nach den Semesterferien und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
  5. Absatz 5,Schultage sind alle Tage des Unterrichtsjahres, die nicht nach den folgenden Bestimmungen schulfrei sind.
  6. Absatz 6,Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
    1. Litera a
      die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage, der 19. März als Festtag des Landespatrons und der Allerseelentag;
    2. Litera b
      die Tage vom 24. Dezember bis einschließlich 6. Jänner (Weihnachtsferien) und der 23. Dezember, sofern er auf einen Montag fällt; überdies kann der 7. Jänner von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei erklärt werden, wenn dies allgemein aus kalendermäßigen Gründen oder für einzelne Schulen aus Gründen der Ab- und Anreise der Schüler zweckmäßig ist;
    3. Litera c
      die Tage vom dritten Montag im Februar bis einschließlich dem darauf folgenden Samstag (Semesterferien);
    4. Litera d
      die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien);
    5. Litera e
      die Tage vom Samstag vor bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien);
    6. Litera f
      der einem gemäß Litera a, oder b schulfreien Freitag unmittelbar folgende Samstag.
  7. Absatz 7,In jedem Unterrichtsjahr können vom Schulforum gemäß Paragraph 63, a Absatz 12, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1995,, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuss gemäß Paragraph 64, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1995,, bis zu fünf Schultage aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens schulfrei erklärt werden; es sind die Lehrer und Erziehungsberechtigten anzuhören, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind. Ferner kann der Bezirksschulrat in besonderen Fällen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens einen weiteren Tag durch Verordnung schulfrei erklären.
  8. Absatz 8,Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes und in Katastrophenfällen kann der Schulleiter die unumgänglich notwendige Zeit, höchstens jedoch eine Woche durch Verordnung schulfrei erklären. Darüber hinaus sowie aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann die Landesregierung die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung schulfrei erklären. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Landesregierung zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Absatz 3, 4 und 6 vorgesehenen und der im Sinne der Absatz 7 und 9 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Absatz 6, Litera a, genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Landesregierung eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.
  9. Absatz 9,Die Samstage des Unterrichtsjahres können für einzelne Schulen vom Schulforum gemäß Paragraph 63, a Absatz 12, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1995, bzw. vom Schulgemeinschaftsausschuß gemäß Paragraph 64, Absatz 11, des Schulunterrichtsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 472, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1995, schulfrei erklärt werden; es sind die Lehrer und Erziehungsberechtigten anzuhören, soweit sie nicht ohnehin Mitglieder des Schulforums bzw. des Schulgemeinschaftsausschusses sind.

Im RIS seit

13.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2022

Gesetzesnummer

20000163

Dokumentnummer

LST40029830