(8)Absatz 8,Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule durch Verordnung verfügt werden. Wenn diese Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklärt werden. Für Maßnahmen in der Dauer bis zu einer Woche ist die Schulleitung zuständig, für allenfalls anschließende Maßnahmen die Bildungsdirektion. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Bildungsdirektion zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Abs. 3, 4, 6 und 7a vorgesehenen und der im Sinne des § 8 Abs. 5 erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Abs. 6 Z 1 genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder aus im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Schule durch Verordnung verfügt werden. Wenn diese Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund der Unterrichts- oder Erziehungssituation der Schülerinnen und Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zeit durch Verordnung für schulfrei erklärt werden. Für Maßnahmen in der Dauer bis zu einer Woche ist die Schulleitung zuständig, für allenfalls anschließende Maßnahmen die Bildungsdirektion. Wenn die Zahl der schulfrei erklärten Tage mehr als sechs beträgt, so hat die Bildungsdirektion zu verordnen, dass die über sechs hinausgehenden entfallenden Schultage durch Verringerung der in den Absatz 3, 4, 6 und 7 a vorgesehenen und der im Sinne des Paragraph 8, Absatz 5, erster Satz Schulzeitgesetz 1985 schulfrei erklärten Tage – ausgenommen die im Absatz 6, Ziffer eins, genannten Tage, der 24., der 31. Dezember und die letzten drei Tage der Karwoche – einzubringen sind; die Hauptferien dürfen jedoch zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage geringer, so hat die Bildungsdirektion eine derartige Verordnung zu erlassen, wenn es pädagogische Gründe erfordern.