Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2016, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

16.10.2021

Abkürzung

StHKanlVO 2021

Index

8210 Heizungs- und Feuerungsanlagen

Text

Paragraph 13

Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen oder von kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen

  1. Absatz eins,Bei Heizungsanlagen oder kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW hat eine regelmäßige Inspektion nach den Regeln der Technik alle fünf Jahre zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Bei der regelmäßigen Inspektion sind die zugänglichen Teile der zur Gebäudeheizung verwendeten Anlagen (beispielsweise Wärmeerzeuger, Steuerungssysteme und Umwälzpumpe) dahingehend zu prüfen, ob
    1. Ziffer eins
      eine Überdimensionierung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage im Verhältnis zum Heizenergiebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten (beheizten) Gebäudebereiches vorliegt,
    2. Ziffer 2
      ein hoher spezifischer Energieverbrauch vorliegt (Wirkungsgradprüfung),
    3. Ziffer 3
      die Umwälzpumpe(n) richtig dimensioniert und ordnungsgemäß eingestellt ist/sind,
    4. Ziffer 4
      die Regelung(en) und Steuerung(en) richtig eingestellt ist/sind, sodass eine möglichst optimale Energieeffizienz gewährleistet werden kann, und
    5. Ziffer 5
      der Energieverbrauch der Heizungsanlage bzw. der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage unter typischen bzw. durchschnittlichen Betriebsbedingungen optimiert werden kann.
  3. Absatz 3,Die erstmalige Inspektion bei Heizungsanlagen oder bei kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 70 kW, mit Ausnahme bestehender Anlagen gemäß Paragraph 17 a, Absatz eins,, ist innerhalb von einem Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Absatz 2, durchzuführen.
  4. Absatz 4,Die Prüfung der Dimensionierung der Heizungsanlage oder der kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage braucht nicht wiederholt zu werden, wenn nach der Inspektion gemäß Absatz eins, an der betreffenden Heizungsanlage oder an der betreffenden kombinierten Heizungs- und Lüftungsanlage keine Änderungen vorgenommen wurden oder in Bezug auf den Wärmebedarf des Gebäudes bzw. des konditionierten Bereichs keine Änderungen eingetreten sind.
  5. Absatz 5,Ist eine Lüftungsanlage sowohl mit einer Heizungs- als auch mit einer Klimaanlage kombiniert und wurde die Lüftungsanlage bereits im Zuge der regelmäßigen Inspektion gemäß Paragraph 13 a, geprüft, ist eine nochmalige Inspektion der Lüftungsanlage gemäß Absatz eins, nicht erforderlich.
  6. Absatz 6,Über das Ergebnis der Inspektion ist ein Inspektionsbericht gemäß Anlage 3 zu erstellen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2021,

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Gesetzesnummer

20001306

Dokumentnummer

LST40028451