Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Behindertengesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9,

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Abkürzung

StBHG

Index

9210 Behindertenhilfe, Pflegegeld

Text

Paragraph 9,

Lebensunterhalt

  1. Absatz einsHilfe zum Lebensunterhalt ist Menschen mit Behinderung unter Bedachtnahme auf Absatz 4, zu gewähren,
    1. Ziffer eins
      die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    2. Ziffer 2
      die nicht in einer Einrichtung der Behindertenhilfe vollstationär betreut werden,
    3. Ziffer 3
      die eine Hilfe gemäß Paragraphen 8,, 16, 18 oder 21 erhalten oder innerhalb der letzten sechs Jahre über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten im zuerkannten Ausmaß in Anspruch genommen haben und
    4. Ziffer 4
      deren Gesamteinkommen (Paragraph 11,) die Höhe des Richtsatzes (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,) nicht erreicht.
  2. Absatz 2Sind durch eine vollstationäre Betreuung nicht alle Leistungen des Lebensunterhalts gedeckt, gebührt dem Mensch mit Behinderung eine anteilsmäßige Hilfe zum Lebensunterhalt.
  3. Absatz 3Der Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Unterkunft, Hausrat, Beheizung, Bekleidung und andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch eine angemessene Pflege der Beziehungen zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben gehören.
  4. Absatz 4Ein Mensch mit Behinderung erhält jenen Betrag als Hilfe zum Lebensunterhalt, der sein Gesamteinkommen gemäß Paragraph 11, auf den Richtsatz gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, ergänzt.
  5. Absatz 5Menschen mit Behinderung, die Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, haben Anspruch auf Leistungen zum Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung wie sie Ausgleichzulagenbezieherinnen/Ausgleichzulagenbeziehern zustehen. Diese Leistung wird durch Entrichtung der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankenversicherungsträger erbracht.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2021

Gesetzesnummer

20000434

Dokumentnummer

LST40027814