Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 60 a

Inkrafttretensdatum

18.12.2020

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 60 a

Verhandlungsschrift über die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse

  1. Absatz eins,Über jede Sitzung des Gemeindevorstandes ist von einem Gemeindebediensteten (Paragraph 53, Absatz 2,) und über jede Sitzung eines Ausschusses ist vom Schriftführer (Paragraph 53, Absatz eins a,) oder von einem Gemeindebediensteten (Paragraph 53, Absatz 2,) eine Verhandlungsschrift abzufassen. Diese hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Tag, den Beginn und das Ende der Sitzung;
    2. Ziffer 2
      den Namen des Vorsitzenden/Ausschussobmannes, der übrigen anwesenden und der entschuldigt und unentschuldigt ferngebliebenen Mitglieder;
    3. Ziffer 3
      die Punkte der Tagesordnung in der Reihenfolge der Beratung;
    4. Ziffer 4
      die Feststellung der Beschlussfähigkeit und
    5. Ziffer 5
      alle in der Sitzung gestellten Anträge und den Wortlaut der darüber gefassten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses.
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, abgefasste Verhandlungsschrift ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann als Tagesordnungspunkt für eine Genehmigung in der nächsten Sitzung aufzunehmen, um den Mitgliedern der betreffenden Kollegialorgane gemäß Paragraph 34, Absatz 2, oder Absatz 3, rechtzeitig das Einsichtsrecht zu ermöglichen. Falls im Zuge der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes Änderungen beantragt werden, ist darüber ein gesonderter Beschluss zu fassen und die Verhandlungsschrift in Entsprechung dieses Beschlusses abzuändern. Gibt es keine Anregung auf Änderung oder findet die begehrte Änderung keine Mehrheit, bleibt die Verhandlungsschrift unverändert. Sie ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann, von einem weiteren Mitglied, das nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters oder Ausschussobmannes angehören soll sowie von dem gemäß Paragraph 53, Absatz eins a, gewählten Schriftführer oder vom gemäß Paragraph 53, Absatz 2, beauftragten Gemeindebediensteten in dieser Sitzung zu unterfertigen und schließlich im Gemeindeamt zu verwahren. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies auf der Verhandlungsschrift zu vermerken.
  3. Absatz 3,Jeder Fraktionsvorsitzende, dessen Fraktion im jeweiligen Kollegialorgan vertreten ist, hat spätestens eine Woche nach ordnungsgemäßer Unterfertigung der Verhandlungsschrift einen Anspruch auf elektronische Einsicht in die Verhandlungsschrift unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 34, Absatz eins a,, zweiter bis vierter Satz. Die elektronische Einsicht ist mit einem Monat zu befristen. Hat der Gemeinderat keinen Beschluss für eine elektronische Akteneinsicht gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, und/oder 3 gefasst, sind die Ausfertigungen der Verhandlungsschrift den anspruchsberechtigten Fraktionsvorsitzenden innerhalb der im ersten Satz genannten Frist postalisch mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Vertraulichkeit gemäß Paragraph 59, Absatz 3, zu übermitteln. Die in dieser Bestimmung geregelte Einsicht und Übermittlung gelten nicht für Verhandlungsschriften des Prüfungsausschusses.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,

Im RIS seit

23.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2021

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40027562