(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 abgefasste Verhandlungsschrift ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann als Tagesordnungspunkt für eine Genehmigung in der nächsten Sitzung aufzunehmen, um den Mitgliedern der betreffenden Kollegialorgane gemäß § 34 Abs. 2 oder Abs. 3 rechtzeitig das Einsichtsrecht zu ermöglichen. Falls im Zuge der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes Änderungen beantragt werden, ist darüber ein gesonderter Beschluss zu fassen und die Verhandlungsschrift in Entsprechung dieses Beschlusses abzuändern. Gibt es keine Anregung auf Änderung oder findet die begehrte Änderung keine Mehrheit, bleibt die Verhandlungsschrift unverändert. Sie ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann, von einem weiteren Mitglied, das nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters oder Ausschussobmannes angehören soll sowie von dem gemäß § 53 Abs. 1a gewählten Schriftführer oder vom gemäß § 53 Abs. 2 beauftragten Gemeindebediensteten in dieser Sitzung zu unterfertigen und schließlich im Gemeindeamt zu verwahren. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies auf der Verhandlungsschrift zu vermerken.Die gemäß Absatz eins, abgefasste Verhandlungsschrift ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann als Tagesordnungspunkt für eine Genehmigung in der nächsten Sitzung aufzunehmen, um den Mitgliedern der betreffenden Kollegialorgane gemäß Paragraph 34, Absatz 2, oder Absatz 3, rechtzeitig das Einsichtsrecht zu ermöglichen. Falls im Zuge der Behandlung dieses Tagesordnungspunktes Änderungen beantragt werden, ist darüber ein gesonderter Beschluss zu fassen und die Verhandlungsschrift in Entsprechung dieses Beschlusses abzuändern. Gibt es keine Anregung auf Änderung oder findet die begehrte Änderung keine Mehrheit, bleibt die Verhandlungsschrift unverändert. Sie ist vom Bürgermeister oder Ausschussobmann, von einem weiteren Mitglied, das nicht der Wahlpartei des Bürgermeisters oder Ausschussobmannes angehören soll sowie von dem gemäß Paragraph 53, Absatz eins a, gewählten Schriftführer oder vom gemäß Paragraph 53, Absatz 2, beauftragten Gemeindebediensteten in dieser Sitzung zu unterfertigen und schließlich im Gemeindeamt zu verwahren. Im Fall der Verweigerung der Unterschrift ist dies auf der Verhandlungsschrift zu vermerken.