Kurztitel
Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 29/2003 aufgehoben durch LGBl. Nr. 100/2023Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2003, aufgehoben durch Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,
Text
Hauptstück IIIHauptstück römisch drei
Dienst- und besoldungsrechtliche Sonderbestimmungen
I. Teilrömisch eins. Teil
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete im Gesundheitswesen
§ 190Paragraph 190
Anwendungsbereich
(1)Absatz eins,Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII/Gesundheitsberufe kann nur angehören, wer die Voraussetzungen des
Bundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, BGBl. I Nr. 169/1998, (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Ausübung des ärztlichen Berufes und die Standesvertretung der Ärzte, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, (im Folgenden als „Ärztegesetz 1998 – ÄrzteG 1998“ bezeichnet) oder
Bundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, BGBl. I Nr. 126/2005, (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Ausübung des zahnärztlichen Berufs und des Dentistenberufs, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2005,, (im Folgenden als „Zahnärztegesetz – ZÄG“ bezeichnet) oder
(Anm. : entfallen)Anmerkung : entfallen)
Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 102/1961, (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, (im Folgenden als „MTF-SHD-G“ bezeichnet) oder
Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 1997,, (im Folgenden als „Gesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG“ bezeichnet) oder
Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992, (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,, (im Folgenden als „MTD-Gesetz“ bezeichnet) oder
Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie, BGBl. I Nr. 89/20212, (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet)Bundesgesetzes über medizinische Assistenzberufe und die Ausübung der Trainingstherapie, BGBl. römisch eins Nr. 89/20212, (im Folgenden als „Medizinische Assistenzberufe-Gesetz – MABG“ bezeichnet)
Bundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie, BGBl. Nr. 361/1990, (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Ausübung der Psychotherapie, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, (im Folgenden als „Psychotherapiegesetz“ bezeichnet) oder
Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie, BGBl. I. Nr. 93/2008, (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 93 aus 2008,, (im Folgenden als „Musiktherapiegesetz – MuthG“ bezeichnet) oder
Bundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, BGBl. I Nr. 169/2002, (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet) oderBundesgesetzes über die Berufe und die Ausbildungen zum medizinischen Masseur und zum Heilmasseur, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 2002,, (im Folgenden als „Medizinischer Masseur- und Heilmasseurgesetz – MMHmG“ bezeichnet) oder
Bundesgesetzes über den kardiotechnischen Dienst, BGBl. I Nr. 96/1998, (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet oder)Bundesgesetzes über den kardiotechnischen Dienst, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 1998,, (im Folgenden als „Kardiotechnikergesetz – KTG“ bezeichnet oder)
Bundesgesetzes über den Hebammenberuf, BGBl. Nr. 310/1994, (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet)Bundesgesetzes über den Hebammenberuf, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, (im Folgenden als „Hebammengesetz – HebG“ bezeichnet)
für die Ausübung einer in diesen Bundesgesetzen geregelten Tätigkeiten erfüllt oder die für den entsprechenden Gesundheitsberuf vorgesehene Ausbildung und/oder Zusatzausbildung absolviert hat oder als Entlastung der Pflegepersonen von Tätigkeiten, welche in den gesamten Pflegeprozess integriert und nicht an eine Ausbildung gemäß dem Bundesgesetz über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gebunden sind, tätig wird und die betreffende Tätigkeit in der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. ausübt.
(2)Absatz 2,Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I mit der Ausnahme des IV. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und VII. Teiles (Dienstbeurteilung) das Hauptstück II auf die Vertragsbediensteten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. anzuwenden.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins mit der Ausnahme des römisch vier. Teiles (Dienstliche Ausbildung) und römisch sieben. Teiles (Dienstbeurteilung) das Hauptstück römisch zwei auf die Vertragsbediensteten der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m. b. H. anzuwenden.
(3)Absatz 3,§ 11 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin oder Klinischen Psychologen/Psychologin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.Paragraph 11, Absatz 6, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin oder Klinischen Psychologen/Psychologin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.
(4)Absatz 4,§ 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.Paragraph 147, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Funktionszulage,) zusammensetzt.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.Abweichend von Paragraph 155, ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages für Vertragsbedienstete bei der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H.
des Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 und sI/4 sowie der Entlohnungsschemata SII/Gesundheitsberufe und SIII § 256a unddes Entlohnungsschemas SI der Entlohnungsgruppe sI/3 und sI/4 sowie der Entlohnungsschemata SII/Gesundheitsberufe und SIII Paragraph 256 a, und
des Entlohnungsschemas sI der Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 § 256des Entlohnungsschemas sI der Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 Paragraph 256
anzuwenden.
(6)Absatz 6,§ 164 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.Paragraph 164, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Paragraph 164, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.
(7)Absatz 7,Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet § 176 keine Anwendung.Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet Paragraph 176, keine Anwendung.
(8)Absatz 8,§ 260 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. § 260 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.Paragraph 260, Absatz eins, gilt mit der Maßgabe, dass die zum Land Steiermark oder zur Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zurückgelegten Zeiten, soweit sie für die Vorrückung wirksam sind, zur Dienstzeit zählen. Paragraph 260, Absatz 4 und 5 gelten sinngemäß.
(9)Absatz 9,Für die Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 des Entlohnungsschemas SI ist bei Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe § 282 anzuwenden.Für die Entlohnungsgruppen sI/1 und sI/2 des Entlohnungsschemas SI ist bei Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe Paragraph 282, anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2007, LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 17/2018, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,