Absatz einsDie nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.