Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Baugesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22,

Inkrafttretensdatum

04.02.2020

Außerkrafttretensdatum

28.06.2022

Abkürzung

Stmk. BauG

Index

8200 Bauordnung

Text

römisch II. Abschnitt
Bewilligungsverfahren

Paragraph 22,

Ansuchen

  1. Absatz einsUm die Erteilung der Baubewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
  2. Absatz 2Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
    1. Ziffer eins
      der Nachweis des Eigentums oder des Baurechtes an dem für die Bebauung vorgesehenen Grundstück in Form einer amtlichen Grundbuchabschrift oder in anderer rechtlich gesicherter Form, jeweils nicht älter als sechs Wochen;
    2. Ziffer 2
      die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers oder des Bauberechtigten, wenn der Bauwerber nicht selbst Grundeigentümer oder Bauberechtigter ist oder die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2002, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2018;
    3. Ziffer 2 a
      die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung bzw. Bewilligung der Straßenverwaltung nach den landes-straßenverwaltungsrechtlichen Bestimmungen;
    4. Ziffer 3
      der Nachweis, dass der Bauplatz – sofern dieser nicht in zwei Katastralgemeinden liegt – aus einem Grundstück im Sinn des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2016,, besteht. Der Nachweis kann entfallen
      • Strichaufzählung
        für bestehende Bauten,
      • Strichaufzählung
        für Bauten, die sich auf Grund ihrer Funktion üblicherweise über zwei Grundstücke erstrecken,
      • Strichaufzählung
        wenn rechtswirksame Bebauungspläne bestehen, denen ein Teilungsplan zugrunde liegt
      • Strichaufzählung
        sowie bei land- und forstwirtschaftlichen Bauten im Freiland;
    5. Ziffer 4
      ein Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, jeweils mit Namen und Anschriften der Eigentümer dieser Grundstücke;
    6. Ziffer 5
      Angaben über die Bauplatzeignung;
    7. Ziffer 6
      das Projekt in zweifacher Ausfertigung. Bei elektronischer Einbringung des Projektes genügt eine Ausfertigung.
  3. Absatz 3Wenn aus den im Absatz , angeführten Unterlagen allein nicht beurteilt werden kann, ob das geplante Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, insbesondere über die Standsicherheit, die Tragfähigkeit des Bodens, die Einhaltung des Brand- und Schallschutzes u. dgl. sowie ein Höhenschichtlinienplan zu erbringen.
  4. Absatz 4Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Absatz 2, angeführten Unterlagen absehen, wenn die Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend sind.
  5. Absatz 5Wird der Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer 3, dem Ansuchen nicht angeschlossen, so muß dieser spätestens vor Erteilung der Baubewilligung erbracht werden.
  6. Absatz 6Der Bauwerber besitzt die Wahlmöglichkeit, ein Gesamtbauvorhaben, das aus baubewilligungspflichtigen Vorhaben gemäß Paragraph 19 und baubewilligungspflichtigen Vorhaben im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 20, besteht, als baubewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß Paragraph 19, Ziffer 8, einzureichen. Hinsichtlich der dem Bauansuchen betreffend ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben im vereinfachten Verfahren anzuschließenden Unterlagen ist Paragraph 33, Absatz 2 und 3 anzuwenden. Paragraph 33, Absatz 5, gilt sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2020,

Im RIS seit

18.02.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2022

Gesetzesnummer

20000070

Dokumentnummer

LST40025384