Absatz eins,Zu den meldepflichtigen Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
- Ziffer einsNebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), Fütterungseinrichtungen bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m², landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinn des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und 2 berührt werden;
- Ziffer 2kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
- Litera afür die Verwertung (Kompostierung) von biogenem Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes; wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr als sechs Wohnungen;
- Litera bAbstellflächen für Krafträder oder Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3 500 kg bis zu einer Gesamtfläche von 40 m² und den dazu erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer) mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (Paragraph 4, Ziffer 29,) bewirken;
- Litera cSkulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
- Litera dWasserbecken bis zu insgesamt 100 m³ Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen sowie Anlagen zur Sammlung von Meteorwasser (Zisternen);
- Litera eluftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m² Grundfläche;
- Litera fPergolen bis zu einer bebauten Fläche von 40 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
- Litera gNebengebäude im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m²;
- Litera hGewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe und bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 40 m2;
- Litera iParabolanlagen sowie Hausantennenempfangsanlagen im Privatbereich; Mikrozellen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser von 100 m bis 1 km und Picozellen für Mobilfunkanlagen zur Versorgung von Geländeflächen mit einem Durchmesser bis 100 m, samt Trag- und Befestigungseinrichtungen;
- Litera jTelefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche Verkehrsmittel;
- Litera kStützmauern mit einer Ansichtshöhe von nicht mehr als 0,5 m über dem angrenzenden natürlichen Gelände einschließlich der damit im unmittelbar angrenzenden Bereich erforderlichen geringfügigen Geländeanpassung;
- Litera lLoggiaverglasungen einschließlich der erforderlichen Rahmenkonstruktion;
- Litera mGarten- und Gerätehütten samt Erdlager bei zusammengefassten Kleingartenanlagen gemäß Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer 5, des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, für die ein Gesamtkonzept erstellt wurde, in Übereinstimmung mit den darin festgelegten Vorgaben jeweils bis zu einer Gesamtfläche von maximal 40 m² je Nutzungseinheit;
- Litera nEinfriedungen bis zu einer Höhe von 1,5 m jeweils über dem angrenzenden natürlichen Gelände;
- Litera oSolar- und Photovoltaikanlagen bis zu einer Kollektorleistung von insgesamt nicht mehr als 50 kWP (Kilowatt Peak); dabei dürfen Anlagen und ihre Teile eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten;
- Litera pUmspann- und Kabelstationen, soweit es sich um Gebäude mit einer bebauten Fläche von nicht mehr als 40 m² handelt;
- Ziffer 3kleineren baulichen Anlagen und kleineren Zubauten, jeweils im Bauland, soweit sie mit den in Ziffer 2, angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe, Verwendungszweck und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
- Ziffer 4Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände sowie die Aufstellung von Werbetafeln der bauausführenden Firmen sowie von Förderstellen, für die Dauer der jeweiligen Baudurchführung, längstens jedoch bis zwei Wochen nach der Baufertigstellung;
- Ziffer 4 adie Verwendung von Gerüsten und Netzen zu Werbezwecken für die Dauer der Fassadensanierung bis spätestens zwei Wochen nach der Fertigstellung der Fassadensanierung;
- Ziffer 5Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 vorliegen;
- Ziffer 5 aGasanlagen, die keiner Bewilligungspflicht nach dem Steiermärkischen Gasgesetz unterliegen, Feuerungsanlagen jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 und der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, vorliegen, sonstige Gasgeräte, die keine Feuerungsanlagen sind, jedoch nur dann, wenn Nachweise über das ordnungsgemäße Inverkehrbringen im Sinne der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 430 aus 1994,, vorliegen;
- Ziffer 6Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach;
- Ziffer 7Werbe- und Ankündigungseinrichtungen, die an bestehenden baulichen Anlagen angebracht werden und eine Gesamtfläche von insgesamt höchstens 2,0 m² aufweisen, sofern keine Verordnung nach Paragraph 11 a, Absatz 2, besteht;
- Ziffer 8bauliche Anlagen für Paketservicesysteme mit Rauminhalten über 1,0 m³.