Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68,

Inkrafttretensdatum

14.09.2020

Abkürzung

StKBBG 2019

Index

5060 Kinderbetreuung, Hort

Text

3. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Paragraph 68,

Übergangsbestimmungen für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen

  1. Absatz einsDie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bewilligten und in Verwendung genommenen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gelten als Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes bewilligt und in Verwendung genommen.
  2. Absatz 3Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes tätigen Tagesmütter/Tagesväter, für die eine Bewilligung erteilt wurde, gelten als bewilligte Tageseltern im Sinne dieses Gesetzes; dies gilt insbesondere für jene Vereine, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Tageseltern unter Vertrag haben und als Erhalterinnen/Erhalter auftreten.
  3. Absatz 4Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Errichtungs- und sonstigen Bewilligungsverfahren sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

LST40025145