Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63,

Inkrafttretensdatum

14.09.2020

Abkürzung

StKBBG 2019

Index

5060 Kinderbetreuung, Hort

Text

5. Abschnitt
Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften

Paragraph 63,

Widmung von Kinderbetreuungsliegenschaften

  1. Absatz einsMit der Errichtungsbewilligung (Paragraph 43,) sind Gebäude, Räume und Liegenschaften den Zwecken der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gewidmet und dürfen, abgesehen von den in Absatz 2, genannten Ausnahmen, nur für diese verwendet werden.
  2. Absatz 2Eine Mitverwendung für andere Zwecke ist nur möglich, wenn die widmungsgemäße Verwendung des Betriebes der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung nicht beeinträchtigt wird; im Übrigen sind unter dieser Bedingung Veranstaltungen im Rahmen der Bildungsarbeit an Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen allgemein zugelassen.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

LST40025140