Absatz einsIn jeder Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung haben während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens zwei Personen anwesend zu sein, von denen eine dem pädagogischen Fachpersonal und die weitere Person dem pädagogischen Hilfspersonal angehören muss. Während der Öffnungszeiten, in denen höchstens sieben Kinder anwesend sind, ausgenommen Kinderkrippen, kann mit einer (Sonder)Kindergartenpädagogin/einem (Sonder)Kindergartenpädagogen bzw. einer (Sonder)Erzieherin an Horten/einem (Sonder)Erzieher an Horten das Auslangen gefunden werden, Kinder unter drei Jahren sind dabei doppelt zu zählen. Auch wenn Gruppen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zusammengelegt werden, hat mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge bzw. eine Erzieherin/ein Erzieher an Horten bis zum Ende der jeweiligen Öffnungszeit der jeweils ursprünglichen Gruppe in der Einrichtung anwesend zu sein.