Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

14.09.2020

Außerkrafttretensdatum

10.09.2023

Abkürzung

StKBBG 2019

Index

5060 Kinderbetreuung, Hort

Text

Paragraph 17,

Personal je Gruppe

  1. Absatz einsIn jeder Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung haben während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens zwei Personen anwesend zu sein, von denen eine dem pädagogischen Fachpersonal und die weitere Person dem pädagogischen Hilfspersonal angehören muss. Während der Öffnungszeiten, in denen höchstens sieben Kinder anwesend sind, ausgenommen Kinderkrippen, kann mit einer (Sonder)Kindergartenpädagogin/einem (Sonder)Kindergartenpädagogen bzw. einer (Sonder)Erzieherin an Horten/einem (Sonder)Erzieher an Horten das Auslangen gefunden werden, Kinder unter drei Jahren sind dabei doppelt zu zählen. Auch wenn Gruppen gemäß Paragraph 15, Absatz 2, zusammengelegt werden, hat mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge bzw. eine Erzieherin/ein Erzieher an Horten bis zum Ende der jeweiligen Öffnungszeit der jeweils ursprünglichen Gruppe in der Einrichtung anwesend zu sein.
  2. Absatz 2Die Gesamtzahl der gemäß Absatz eins, beschäftigten Personen und deren Beschäftigungsausmaß bestimmen sich nach der Öffnungszeit der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung und den Bezug habenden dienst- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das pädagogische Fachpersonal jeder Einrichtung hat die im Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der von den Gemeinden anzustellenden Kindergartenpädagoginnen/Kindergartenpädagogen, Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Vorbereitungszeiten verpflichtend einzuhalten.
  3. Absatz 3In den einzelnen Arten von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen sind je Gruppe erforderlich:
    1. Litera a
      in Kinderkrippen: während der gesamten täglichen Öffnungszeit der Kinderbetreuungsgruppe für bis zu drei Kinder mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge, ab dem vierten Kind mindestens eine zusätzliche Person aus dem pädagogischen Hilfspersonal und ab dem zwölften Kind zusätzlich mindestens eine weitere Person aus dem pädagogischen Hilfspersonal; Kinder von 0 bis 2 Jahren sind dabei mit dem Faktor 1,5 zu bewerten. Eine angefangene Zahl ist auf die nächsthöhere aufzurunden;
    2. Litera b
      in Kindergärten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge, dazu mindestens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer;
    3. Litera c
      in Horten: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Erzieherin/ein Erzieher an Horten. Dazu mindestens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer;
    4. Litera d
      in Kinderhäusern: in Abweichung von Absatz eins, erster Satz während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens drei Personen, von denen eine Person eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge mit Hortzusatzausbildung sein muss und die zwei weiteren Personen Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer sein müssen;
    5. Litera e
      in Alterserweiterten Gruppen: während der gesamten täglichen Öffnungszeit mindestens eine Kindergartenpädagogin/ein Kindergartenpädagoge, dazu mindestens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer;
    6. Litera f
      in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten: das in der Verordnung gemäß Paragraph 57, Absatz 6, Litera b, zu regelnde Fachpersonal.
  4. Absatz 4In jeder Gruppe einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist Grobreinigungs- und Hauspersonal im Ausmaß der erforderlichen Arbeitsstunden bereitzustellen, wobei die Arbeiten vorwiegend außerhalb der Öffnungszeiten zu verrichten sind.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann über Antrag der Erhalterinnen/Erhalter aus wichtigen Gründen, wie bei geringer Zahl an eingeschriebenen Kindern oder wenn glaubhaft keine geeignete ausgebildete Person zur Verfügung steht, Abweichungen von den Bestimmungen der Absatz eins und 3, erforderlichenfalls mit Befristung und Auflagen, bewilligen. In dringenden Fällen ist die Erteilung der Bewilligung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung möglich.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

LST40025094