Absatz einsDas Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen besteht aus:
- Litera apädagogischem Fachpersonal, das sind (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder-)Kindergartenpädagogen und (Sonder-)Erzieherinnen/(Sonder-)Erzieher an Horten;
- Litera bpädagogischem Hilfspersonal, das sind Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuer gemäß Paragraph 21, sowie diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger. Diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger können ausschließlich in Kinderkrippen eingesetzt werden. Pädagogisches Fachpersonal und pädagogisches Hilfspersonal bilden das Kinderbetreuungspersonal.
- Litera cGrobreinigungs- und Hauspersonal ohne Ausbildung.