Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Kinderbildungs- und –betreuungsgesetz 2019 – StKBBG 2019

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16,

Inkrafttretensdatum

14.09.2020

Außerkrafttretensdatum

10.09.2023

Abkürzung

StKBBG 2019

Index

5060 Kinderbetreuung, Hort

Text

Paragraph 16,

Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen nach der Verwendung; Anforderungen an das Personal

  1. Absatz einsDas Personal in den Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen besteht aus:
    1. Litera a
      pädagogischem Fachpersonal, das sind (Sonder-)Kindergartenpädagoginnen/(Sonder-)Kindergartenpädagogen und (Sonder-)Erzieherinnen/(Sonder-)Erzieher an Horten;
    2. Litera b
      pädagogischem Hilfspersonal, das sind Kinderbetreuerinnen/ Kinderbetreuer gemäß Paragraph 21, sowie diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger. Diplomierte Kinderkrankenpflegerinnen/Kinderkrankenpfleger können ausschließlich in Kinderkrippen eingesetzt werden. Pädagogisches Fachpersonal und pädagogisches Hilfspersonal bilden das Kinderbetreuungspersonal.
    3. Litera c
      Grobreinigungs- und Hauspersonal ohne Ausbildung.
  2. Absatz 2Das Personal von Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      fachliche Qualifikation für die jeweilige Verwendung,
    2. Ziffer 2
      Sprachkenntnisse in dem für die jeweilige Verwendung erforderlichen Ausmaß,
    3. Ziffer 3
      Verlässlichkeit für das Wohl der Kinder zu sorgen und
    4. Ziffer 4
      es darf keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegen, die die Gesundheit der zu betreuenden Kinder oder die Ausübung der Betreuungstätigkeit im Hinblick auf das Wohl und die Sicherheit der Kinder gefährden könnte.
  3. Absatz 3Die fachlichen Anstellungserfordernisse und die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen richten sich für (Sonder)Kindergärtnerinnen/(Sonder)Kindergärtner und (Sonder)Erzieherinnen/(Sonder)Erzieher an Horten nach dem Steiermärkischen Anstellungserfordernisgesetz 2008 – StAEG, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2008,. Die fachliche Qualifikation und die Anerkennung in- und ausländischer Berufsqualifikationen für Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer richten sich nach Paragraph 27,
  4. Absatz 4Die Verlässlichkeit ist durch die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nachzuweisen, beim pädagogischen Personal zusätzlich durch eine Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ (Paragraph 10, Absatz eins a und 1b Strafregistergesetz 1968). Die Erhalterin/der Erhalter hat sich die Strafregisterbescheinigungen vor Beginn der Betreuungstätigkeit vorlegen zu lassen, bei begründetem Zweifel an der Verlässlichkeit auch während der Betreuungstätigkeit.

Im RIS seit

21.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2023

Gesetzesnummer

20001503

Dokumentnummer

LST40025093