Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte oder Personalangelegenheiten zum Inhalt haben, dürfen jedoch nur in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Darüber hinaus darf die Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlußfassung über einen auf die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung gesetzten Gegenstand durch Beschluß des Gemeinderates nur ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen des Datenschutzes, der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Für die konstituierende Sitzung und für die Beratungen des Gemeindevoranschlages, seiner Änderungen und des Gemeinderechnungsabschlusses sowie bei der Wahl von Organen der Stadt darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Hat der Bürgermeister einen Gegenstand gemäß Paragraph 49, Absatz 4, in die nichtöffentliche Sitzung verwiesen, kann der Gemeinderat in dieser nichtöffentlichen Sitzung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Behandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.