Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Statut der Landeshauptstadt Graz 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 50,

Inkrafttretensdatum

03.12.2019

Index

1010 Stadtrecht

Text

Paragraph 50,

Öffentlichkeit der Sitzungen

  1. Absatz einsDie Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Gegenstände, die die Erlassung individueller hoheitlicher Verwaltungsakte oder Personalangelegenheiten zum Inhalt haben, dürfen jedoch nur in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. Darüber hinaus darf die Öffentlichkeit von der Beratung und Beschlußfassung über einen auf die Tagesordnung der öffentlichen Sitzung gesetzten Gegenstand durch Beschluß des Gemeinderates nur ausgeschlossen werden, wenn dies aus Gründen des Datenschutzes, der Amtsverschwiegenheit oder des Steuergeheimnisses geboten ist. Über einen Antrag auf Ausschluß der Öffentlichkeit ist in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden. Für die konstituierende Sitzung und für die Beratungen des Gemeindevoranschlages, seiner Änderungen und des Gemeinderechnungsabschlusses sowie bei der Wahl von Organen der Stadt darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Hat der Bürgermeister einen Gegenstand gemäß Paragraph 49, Absatz 4, in die nichtöffentliche Sitzung verwiesen, kann der Gemeinderat in dieser nichtöffentlichen Sitzung die Rückverweisung des Gegenstandes zur Behandlung in öffentlicher Sitzung beschließen.
  2. Absatz 2Der Gemeinderat kann bei nichtöffentlicher Sitzung außerdem die Vertraulichkeit der Beratung und Beschlußfassung beschließen.
  3. Absatz 3Die Übertragung von öffentlichen Gemeinderatssitzungen durch die Stadt im Internet mit einer Bildfixierung auf den jeweiligen Redner ist für Informationszwecke zulässig, soweit sichergestellt ist, dass dabei Zuhörer und Zuseher nicht erfasst werden. Redebeiträge von Personen, die weder dem Gemeinderat noch dem Stadtsenat angehören, dürfen nur mit deren Zustimmung aufgenommen und übertragen werden.
  4. Absatz 4Eine Bereitstellung im Internet zum Abruf ohne Speichermöglichkeit ist für einen Zeitraum von bis zu sieben Tagen nach der Übertragung zulässig. Für amtliche Zwecke dürfen Übertragungen zeitlich befristet gespeichert werden, müssen aber spätestens drei Monate nach der Übertragung gelöscht werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1991,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2019,

Im RIS seit

07.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Gesetzesnummer

20000217

Dokumentnummer

LST40025003