Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

17.04.2024

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 26

Angelobung und Dienstausweis

  1. Absatz eins,Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis nach Paragraph 21, in die Hand des Bezirkshauptmannes oder dessen Vertreters zu leisten.
  2. Absatz 2,Die Landesregierung hat dem Bürgermeister und den Vizebürgermeistern nach Ablegung des Gelöbnisses einen Dienstausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die darin genannte Person Bürgermeister, erster Vizebürgermeister oder zweiter Vizebürgermeister, der im Dienstausweis gleichfalls anzuführenden Gemeinde ist. Das Nähere über die Form des Dienstausweises ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Endet das Amt des Bürgermeisters oder das der Vizebürgermeister, so ist der Ausweis an die ausstellende Behörde zurückzugeben.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2024

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40024967