Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 81 a

Inkrafttretensdatum

03.12.2019

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 81 a

Finanzgeschäfte

  1. Absatz eins,Derivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht eingegangen werden. Die Gemeinde hat dies auch in ihr verbundenen Beteiligungen (Paragraph 71 b, Absatz eins,), die sie beherrscht, sicherzustellen.
  2. Absatz 2,Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
    1. Ziffer eins
      Spareinlagen,
    2. Ziffer 2
      Festgeld,
    3. Ziffer 3
      Kassenobligationen,
    4. Ziffer 4
      mündelsicheren Veranlagungen,
    5. Ziffer 5
      Kontoüberziehungen,
    6. Ziffer 6
      Darlehen, Schuldscheindarlehen und
    7. Ziffer 7
      sonstigen Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasingvertrag)

muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten natürlichen oder juristischen Person zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.

  1. Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40024950