Kurztitel
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 115/1967 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2019Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,
Text
§ 81aParagraph 81 a
Finanzgeschäfte
(1)Absatz eins,Derivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht eingegangen werden. Die Gemeinde hat dies auch in ihr verbundenen Beteiligungen (§ 71b Abs. 1), die sie beherrscht, sicherzustellen.Derivative Finanzgeschäfte ohne Grundgeschäft sowie Finanzgeschäfte mit Fremdwährungsrisiko dürfen nicht eingegangen werden. Die Gemeinde hat dies auch in ihr verbundenen Beteiligungen (Paragraph 71 b, Absatz eins,), die sie beherrscht, sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Bei allen Finanzgeschäften mit Ausnahme von
mündelsicheren Veranlagungen,
Darlehen, Schuldscheindarlehen und
sonstigen Zahlungsverpflichtungen, die wirtschaftlich einer Kreditverpflichtung gleichkommen (z. B. Leasingvertrag)
muss dem Gemeinderat vor Beschlussfassung eine schriftliche Risikoanalyse über das Finanzgeschäft vorliegen. Diese Risikoanalyse ist von einer auf derartige Beratungen spezialisierten natürlichen oder juristischen Person zu erstellen, die Finanzprodukte weder anbietet noch vermittelt.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung kann durch Verordnung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Richtlinien über den Abschluss von Finanzgeschäften festlegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,