Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71 a

Inkrafttretensdatum

03.12.2019

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 71 a

Benützungsgebühren

  1. Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind und die geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen und Anlagen und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden dürfen. Diese Gebühren können jedoch bis zu einem Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Für die Festsetzung eines Anschluss- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.
  2. Absatz 2,Der Gemeinderat kann beschließen, dass die von ihm festgesetzten Benützungsgebühren zur Wertsicherung mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Jahres vom Bürgermeister automatisch in dem Ausmaß zu erhöhen oder herabzusetzen sind, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) oder ein an seine Stelle tretender Index im Zeitraum 1. Oktober bis 30. September des der Anpassung vorangehenden Jahres verändert hat. Die valorisierten Benützungsgebühren sind vom Bürgermeister vor Ablauf des Kalenderjahres für die Dauer von zwei Wochen durch Anschlag an der Amtstafel öffentlich kundzumachen. Der Tag des Anschlages und der Abnahme der Kundmachung sind auf dieser zu vermerken. Paragraph 92, Absatz 2, gilt sinngemäß.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40024947