Absatz eins,Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung ihrer öffentlichen Einrichtungen und Anlagen auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses Gebühren zu erheben, die grundsätzlich kostendeckend festzusetzen sind und die geteilt für die Bereitstellung der Einrichtungen und Anlagen und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Bereitstellungsgebühr) einerseits und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen und Anlagen (Benützungsgebühr) andererseits ausgeschrieben werden dürfen. Diese Gebühren können jedoch bis zu einem Ausmaß beschlossen werden, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Für die Festsetzung eines Anschluss- und Benützungszwanges ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.