Kurztitel
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 115/1967 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2019Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,
Text
§ 63Paragraph 63
Urkunden
(1)Absatz eins,Urkunden über Rechtsgeschäfte sind vom Bürgermeister zu unterfertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
(2)Absatz 2,Betrifft eine solche Urkunde eine Angelegenheit, zu welcher der Beschluss eines Kollegialorgans erforderlich ist, ist in der Urkunde die erfolgte Beschlussfassung ersichtlich zu machen (Anführung des genehmigenden Organs, des Datums und des Geschäftszeichens der Genehmigung).
(3)Absatz 3,Betrifft eine solche Urkunde ein Rechtsgeschäft, das aufsichtsbehördlich zu genehmigen ist, gilt § 90 Abs. 5.Betrifft eine solche Urkunde ein Rechtsgeschäft, das aufsichtsbehördlich zu genehmigen ist, gilt Paragraph 90, Absatz 5,
(4)Absatz 4,Abs. 1 gilt nicht für Urkunden über Rechtsgeschäfte von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß § 71 Abs. 4 und 7, soweit die Besorgung dieser Angelegenheiten dem Betriebsleiter übertragen ist.Absatz eins, gilt nicht für Urkunden über Rechtsgeschäfte von wirtschaftlichen Unternehmungen gemäß Paragraph 71, Absatz 4 und 7, soweit die Besorgung dieser Angelegenheiten dem Betriebsleiter übertragen ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,