Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

03.12.2019

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 49

Wirkungskreis der Verwaltungsausschüsse und Aufgaben der Fachausschüsse

  1. Absatz eins,Die Verwaltungsausschüsse (Paragraph 14, Absatz 2,) haben bei der Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (Paragraph 71, Absatz eins,) die in Paragraph 44, Absatz eins, festgelegten Aufgaben wahrzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder der Verwaltungsausschüsse sind für die Erfüllung ihrer Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich.
  3. Absatz 3,Den Fachausschüssen (Paragraph 14, Absatz 3,), ausgenommen dem Prüfungsausschuss, obliegen in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten die Vorberatung und Antragstellung für die Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Die zugewiesenen Anträge und sonstigen Verhandlungsgegenstände müssen in der nächsten Sitzung, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten ab Zuweisung, beraten werden. Solche Beratungsgegenstände dürfen nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden. Die Fachausschüsse haben auch das Recht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständige Anträge an den Gemeinderat zu stellen. Sie sind hiebei an keine Aufträge gebunden. Die Mitglieder der Fachausschüsse bedürfen jedoch des Vertrauens des Gemeinderates.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40024933