Absatz eins,Die Mitglieder der vom Gemeinderat zu bestellenden Verwaltungs- und Fachausschüsse sind – soweit im Folgenden und in Paragraph 86 a, nicht anderes bestimmt ist – aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der Ausschussmitglieder spätestens in der ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung festzulegen. Spätere Abänderungsbeschlüsse sind jedoch zulässig. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Für die Ausschussmitglieder sind für den Fall der Verhinderung Ersatzmänner zu wählen.