Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

03.12.2019

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Paragraph 28

Verwaltungs- und Fachausschüsse

  1. Absatz eins,Die Mitglieder der vom Gemeinderat zu bestellenden Verwaltungs- und Fachausschüsse sind – soweit im Folgenden und in Paragraph 86 a, nicht anderes bestimmt ist – aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht zu wählen. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse, deren Wirkungsbereich sowie die Zahl der Ausschussmitglieder spätestens in der ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung festzulegen. Spätere Abänderungsbeschlüsse sind jedoch zulässig. Jedem Ausschuss müssen mindestens drei Mitglieder angehören. Für die Ausschussmitglieder sind für den Fall der Verhinderung Ersatzmänner zu wählen.
  2. Absatz 2,Für die Aufteilung der Mitglieder jedes Ausschusses auf die einzelnen Wahlparteien, für die mittels Stimmzettel vorzunehmenden Wahlen und für die Niederschrift gelten die Bestimmungen der Paragraphen 22, 24 und 25 Absatz eins, sinngemäß. Der Gemeinderat kann einstimmig beschließen, die Wahl in die Ausschüsse durch Erheben der Hand durchzuführen. Für die Anfechtung der Wahlen gelten die Bestimmungen des Paragraph 27, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Rechtsmittelfrist mit dem auf die Wahl folgenden Tag beginnt.
  3. Absatz 3,Jeder Ausschuß wählt in der vom Bürgermeister einzuberufenden konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer.
  4. Absatz 4,Jede im Gemeinderat vertretene Wahlpartei, die im jeweiligen Ausschuß nicht vertreten ist, hat eine Einladung zu den einzelnen Ausschußsitzungen zu erhalten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2026

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40024925