Kurztitel
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 115/1967 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2019Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,
Text
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Gemeindeorgane
§ 14Paragraph 14
Organe
(1)Absatz eins,Die Organe der Gemeinde sind
der Gemeinderat (§ 15),der Gemeinderat (Paragraph 15,),
der Gemeindevorstand (§ 18),der Gemeindevorstand (Paragraph 18,),
der Bürgermeister (§ 19),der Bürgermeister (Paragraph 19,),
der Gemeindekassier (§ 85),der Gemeindekassier (Paragraph 85,),
die Gemeindevorstandsmitglieder (§ 42 Abs. 3),die Gemeindevorstandsmitglieder (Paragraph 42, Absatz 3,),
die Verwaltungsausschüsse (§ 28) unddie Verwaltungsausschüsse (Paragraph 28,) und
die Fachausschüsse (§ 28), zu denen auch der Prüfungsausschuss (§§ 86 und 86a) zählt.die Fachausschüsse (Paragraph 28,), zu denen auch der Prüfungsausschuss (Paragraphen 86 und 86 a) zählt.
(2)Absatz 2,Für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (§ 71 Abs. 1) kann der Gemeinderat Verwaltungsausschüsse bestellen (§ 28 Abs. 1), wenn dies wegen der Größe oder Bedeutung der Unternehmung zweckmäßig ist. Das Beschlussrecht der Verwaltungsausschüsse beschränkt sich auf Gegenstände der Verwaltung dieser Unternehmungen.Für die Verwaltung der wirtschaftlichen Unternehmungen (Paragraph 71, Absatz eins,) kann der Gemeinderat Verwaltungsausschüsse bestellen (Paragraph 28, Absatz eins,), wenn dies wegen der Größe oder Bedeutung der Unternehmung zweckmäßig ist. Das Beschlussrecht der Verwaltungsausschüsse beschränkt sich auf Gegenstände der Verwaltung dieser Unternehmungen.
(3)Absatz 3,Zur Vorbereitung und Antragstellung über einzelne Angelegenheiten kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Fachausschüsse bestellen (§ 28 Abs. 1).Zur Vorbereitung und Antragstellung über einzelne Angelegenheiten kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Fachausschüsse bestellen (Paragraph 28, Absatz eins,).
(4)Absatz 4,In Stadtgemeinden wird der Gemeindevorstand als Stadtrat und der Gemeindekassier als Finanzreferent bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,