Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Gemeindeordnung 1967

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

03.12.2019

Abkürzung

GemO

Index

1000 Gemeindeordnung

Text

Erstes Hauptstück
Die Gemeinde

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins

Begriff und rechtliche Stellung

  1. Absatz eins,Das Land Steiermark gliedert sich in Gemeinden (Ortsgemeinden). Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4, zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören. Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.
  2. Absatz 2,Die Grenzen der Gemeinden dürfen sich mit den Grenzen der politischen Bezirke nicht schneiden.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.
  4. Absatz 4,Der Gemeinderat kann den Verwaltungssprengel des Gemeindegebietes unterteilen (Ortsverwaltungsteil), wenn dies aus geographischen oder wirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist und der Erleichterung der Verwaltung dient. Bei der Bildung solcher Ortsverwaltungsteile ist auf die Grenzen der Katastralgemeinden Rücksicht zu nehmen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,

Im RIS seit

11.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2019

Gesetzesnummer

20000218

Dokumentnummer

LST40024918