Absatz eins,Das Land Steiermark gliedert sich in Gemeinden (Ortsgemeinden). Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und unbeschadet der Bestimmung des Absatz 4, zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören. Zusammenhängende Siedlungen innerhalb einer Gemeinde können als Ortschaften bezeichnet werden, ohne daß ihnen Rechtspersönlichkeit zukommt.