Kurztitel
Steiermärkische Gemeindeordnung 1967
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 115/1967 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 96/2019Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 1967, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,
Text
§ 74aParagraph 74 a
Mittelfristiger Haushaltsplan
(1)Absatz eins,Die Gemeinde hat für einen Zeitraum von fünf Haushaltsjahren für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt einen mittelfristigen Haushaltsplan zu erstellen. Das erste Haushaltsjahr des mittelfristigen Haushaltsplanes fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, für das der Voranschlag erstellt wird. Der Voranschlag hat sich an den Vorgaben des mittelfristigen Haushaltsplans zu orientieren.
(2)Absatz 2,Für die Erstellung des mittelfristigen Haushaltsplans gelten die Bestimmungen für den Voranschlag sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Gesamthaushalt auf MVAG-Ebene 1 und die Bereichsbudgets auf MVAG-Ebene 2 auszuweisen sind. Die Gemeinde hat für jedes Haushaltsjahr des mittelfristigen Haushaltsplans einen Nachweis der Investitionstätigkeit und deren Finanzierung zu erstellen und mit diesem Plan zu beschließen.
(3)Absatz 3,Der mittelfristige Haushaltsplan ist nach den Bestimmungen über die Erstellung des Voranschlages und unter Berücksichtigung der in Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Stabilitätspakt 2012 – ÖStP 2012 vorgegebenen Grundsätze und Empfehlungen zu erstellen.
(4)Absatz 4,Der mittelfristige Haushaltsplan ist jährlich um ein weiteres Haushaltsjahr fortzuschreiben und erforderlichenfalls an geänderte Parameter anzupassen. Er ist gleichzeitig mit dem Voranschlag zu beschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 131/2014, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,