Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkisches Landes-Sicherheitsgesetz

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 2005, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,

Typ

LG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

20.09.2005

Außerkrafttretensdatum

05.03.2013

Abkürzung

StLSG

Index

4000 Sicherheit, Anstandsverletzung, Ehrenkränkung, Lärmerregung

Text

Paragraph 4

Strafbestimmungen

  1. Absatz eins,Verwaltungsübertretungen nach den Paragraphen eins und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser, mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
  2. Absatz 2,Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 3, sowie nach den gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erlassenen Verordnungen sind von den Bezirksverwaltungsbehörden mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Eine Verwaltungsübertretung begeht auch, wer
    1. Ziffer eins
      Tiere entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3 b, beaufsichtigt oder verwahrt;
    2. Ziffer 2
      gefährliche Tiere ohne eine Bewilligung gemäß Paragraph 3 c, Absatz eins, hält;
    3. Ziffer 3
      in Bescheiden gemäß Paragraph 3 c, getroffene Anordnungen oder vorgeschriebene Auflagen nicht einhält;
    4. Ziffer 4
      die Organe der Behörde am Zutritt zu Liegenschaften und Räumen gemäß Paragraph 3 d, Absatz 3, hindert.
  4. Absatz 4,Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 3, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2000 Euro zu bestrafen. (5) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 3 a, erworben worden sind, sind für verfallen zu erklären.
  5. Absatz 6,Die Übertretung der Paragraphen 3 b und 3 c ist zusätzlich mit dem Verfall der Tiere zu bestrafen, die Gegenstand der strafbaren Handlung waren, wenn zu erwarten ist, dass bei einer Rückgabe des Tieres an die Tierhalterin/den Tierhalter weiterhin Gefahr besteht. Ein für verfallen erklärtes Tier ist grundsätzlich zu veräußern. Wenn eine nutzbringende Verwertung nicht möglich ist, dann ist das Tier an geeignete Einrichtungen, wie z. B. Zoos, Tierparks oder Tierheime, zu übergeben; wenn auch das nicht möglich ist, dann ist das Tier schmerzlos zu töten. Die Tierhalterin/Der Tierhalter hat der Behörde die Kosten zu ersetzen, die durch die vorläufige Verwahrung und/oder die Tötung entstanden sind.
  6. Absatz 7,Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2005,

Im RIS seit

05.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2020

Gesetzesnummer

20000211

Dokumentnummer

LST40024202