Bundesland

Steiermark

Kurztitel

Steiermärkische Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021 – StHKanlVO 2021

Kundmachungsorgan

Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2016, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

04.04.2019

Abkürzung

StHKanlVO 2021

Index

8210 Heizungs- und Feuerungsanlagen

Text

Paragraph 7

Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW

  1. Absatz eins,Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:

  1. Ziffer eins
    Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Parameter

händisch beschickt

automatisch beschickt

Abgasverlust (%)

20

19

CO (mg/m³)

3.500

1.500

Der Grenzwert für CO ist für biogene Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 11 %,
für fossile Brennstoffe auf einen Sauerstoffgehalt von 6 % bezogen.

  1. Ziffer 2
    Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwert:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl*

1

CO (mg/m³)

100

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
* gilt nicht für Ölbrennwertgeräte.

  1. Ziffer 3
    Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:

Parameter

Feuerungsanlagen

Warmwasserbereiter ab 26 kW Nennwärmeleistung

Abgasverlust (%)

10

14

CO (mg/m³)

100

200

Der Grenzwert für CO ist auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

  1. Absatz 2,Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:

  1. Ziffer eins
    Feste biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

19

Staub (mg/m³)

150

CO (mg/m³)

800*

OGC (mg/m³)

50

NOx (mg/m³)

500

Die Grenzwerte für CO, NOx, OGC und Staub sind auf einen Sauerstoffgehalt von 11 % bezogen.
* Bei Teillastbetrieb kleiner 50% der Nennwärmeleistung darf der Grenzwert um bis zu 50% überschritten werden.

  1. Ziffer 2
    Flüssige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

Rußzahl

1

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

450

SO2 (mg/m³)

170

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.
Die SO2-Konzentration im Abgas kann auch rechnerisch ermittelt werden, wenn geeignete Nachweise über den Schwefelgehalt des Brennstoffes vorliegen.

  1. Ziffer 3
    Gasförmige biogene Brennstoffe:

Parameter:

Grenzwerte:

Abgasverlust (%)

10

CO (mg/m³)

100

NOx (mg/m³)

200

SO2 (mg/m³)

350

Die Grenzwerte für CO, NOx und SO2 sind jeweils auf einen Sauerstoffgehalt von 3 % bezogen.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2019,

Im RIS seit

16.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Gesetzesnummer

20001306

Dokumentnummer

LST40023552